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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.04.2008
VII R 29/06 -

Bananenimporteur muss Echtheit der bei der Einfuhr vorgelegten Einfuhrlizenzen beweisen

EG-Importeure benötigen für die Einfuhr von Bananen, für die ein begünstigter Zollsatz in Anspruch genommen werden soll, Einfuhrlizenzen, die in den Mitgliedstaaten von den jeweils zuständigen Stellen erteilt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Importeur die Echtheit der vorgelegten Einfuhrlizenzen beweisen muss, wenn insoweit ernstliche Zweifel bestehen.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Importeur für Bananen aus Ecuador spanische Einfuhrlizenzen gekauft und bei der Einfuhr vorgelegt. Diese stellten sich aufgrund späterer Ermittlungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) als gefälscht heraus, nachdem das zuständige spanische Wirtschaftsministerium erklärt hatte, dass es die Lizenzen nicht ausgestellt habe. Daraufhin forderte das Hauptzollamt für die eingeführten Bananen Zoll nach dem regulären Zollsatz nach. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Importeur geltend, dass die Erklärung des spanischen Wirtschaftsministeriums mehrdeutig sei und dass Anhaltspunkte bestünden, dass die Einfuhrlizenzen in Wahrheit von einem unrechtmäßig handelnden Mitarbeiter dieses Ministeriums ausgestellt worden seien.

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die Einfuhrabgaben zu Recht nachgefordert worden seien, weil aufgrund der Erklärung des spanischen Ministeriums und der Ermittlungen des OLAF ernstliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Einfuhrlizenzen bestünden und der Importeur deshalb beweisen müsse, dass die Lizenzen vom zuständigen spanischen Ministerium ausgestellt worden seien. Selbst wenn nach den Ermittlungsergebnissen anzunehmen sei, dass ein korrupter Mitarbeiter des spanischen Wirtschaftsministeriums von den dort ausgestellten echten Lizenzen Duplikate gefertigt und diese verkauft habe, müsse sich das Ministerium diese unrechtmäßig gefertigten Duplikate nicht als von ihm erteilte Lizenzen zurechnen lassen.

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der Leitsatz

1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Echtheit einer für die Inanspruchnahme eines ermäßigten Kontingentzollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz, trägt der Einführer auch im Fall einer späteren Nacherhebung der Einfuhrabgaben die materielle Beweislast für die Echtheit des vorgelegten Dokuments.

2. Die von einem Bediensteten der für die Erteilung von Einfuhrlizenzen zuständigen nationalen Behörde außerhalb des dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahrens widerrechtlich ausgestellten Lizenzen sind der Behörde nicht zuzurechnen, sondern sind gefälschte Dokumente und somit ungültig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/08 des BFH vom 04.06.2008

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 30.08.2005
    [Aktenzeichen: IV 337/02]
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Dokument-Nr.: 6159 Dokument-Nr. 6159

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