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Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2008
- VI R 9/05 -
BFH zur Besteuerung von Beiträgen und Leistungen einer Gruppenunfallversicherung
Auszahlung der Versicherungssumme an den Arbeitnehmer ist kein Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch erhält, im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin entrichteten, auf seinen Versicherungsschutz entfallenden Beiträge, begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung, als Arbeitslohn zu versteuern hat. Ebenso entschied der BFH in fünf weiteren gleichgelagerten, nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Fällen (VI R 20/05, VI R 19/06, VI R 24/06, VI R 66/06 und VI R 3/08).
Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann im Zeitpunkt der Zahlung zu steuerpflichtigem
Sachverhalt
Im Streitfall erhielt der Kläger nach einem schweren Unfall Leistungen von 300 000 DM aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, gegen die ihm kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch zustand. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen in voller Höhe als steuerpflichtigen
Arbeitgeberseitige Beiträge zur Gruppenunfallversicherung können Arbeitslohn sein
Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass der Arbeitgeber mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Versicherungsleistungen zuwendet. Für den Zufluss von so verstandenem
Die bis zur Auszahlung der Versicherungssumme geleisteten Versicherungsbeiträge sind Arbeitslohn
Da der Vorteil in den zugewendeten Beiträgen liegt, beschränkt sich der Zufluss von
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1. Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung.
2. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist.
3. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/09 des BFH vom 11.02.2009
- Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.11.2004
[Aktenzeichen: 12 K 5350/01]
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Dokument-Nr. 7428
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