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Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2008
VI R 9/05 -

BFH zur Besteuerung von Beiträgen und Leistungen einer Gruppenunfallversicherung

Auszahlung der Versicherungssumme an den Arbeitnehmer ist kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch erhält, im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin entrichteten, auf seinen Versicherungsschutz entfallenden Beiträge, begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung, als Arbeitslohn zu versteuern hat. Ebenso entschied der BFH in fünf weiteren gleichgelagerten, nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Fällen (VI R 20/05, VI R 19/06, VI R 24/06, VI R 66/06 und VI R 3/08).

Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann im Zeitpunkt der Zahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Nicht entschieden war bisher, ob und inwieweit Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgeber ohne eigenen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln sind.

Sachverhalt

Im Streitfall erhielt der Kläger nach einem schweren Unfall Leistungen von 300 000 DM aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, gegen die ihm kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch zustand. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen in voller Höhe als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Arbeitgeberseitige Beiträge zur Gruppenunfallversicherung können Arbeitslohn sein

Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass der Arbeitgeber mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Versicherungsleistungen zuwendet. Für den Zufluss von so verstandenem Arbeitslohn ist maßgeblich, wann und inwieweit der Arbeitnehmer über die in der Beitragsleistung zu seinen Gunsten liegende Zuwendung wirtschaftlich verfügen kann. Ohne eigenen Rechtsanspruch kann der Arbeitnehmer über den durch die Beitragsleistung erlangten Vorteil aber wirtschaftlich erst bei Eintritt des Versicherungsfalles und Erlangung von Versicherungsleistungen verfügen.

Die bis zur Auszahlung der Versicherungssumme geleisteten Versicherungsbeiträge sind Arbeitslohn

Da der Vorteil in den zugewendeten Beiträgen liegt, beschränkt sich der Zufluss von Arbeitslohn der Höhe nach auf die bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung entrichteten Prämien für den verunglückten Arbeitnehmer. Allerdings führt der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist. Dabei ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs regelmäßig davon auszugehen, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen.

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der Leitsatz

1. Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung.

2. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist.

3. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/09 des BFH vom 11.02.2009

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.11.2004
    [Aktenzeichen: 12 K 5350/01]
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Dokument-Nr.: 7428 Dokument-Nr. 7428

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