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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2013
- VI R 46/12 -
Doppelte Haushaltsführung bei "eigenem Hausstand" und gemeinsamer Haushaltsführung von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kinder möglich
Zweitwohnung am Beschäftigungsort darf lediglich als Schlafstätte dienen
Erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Kläger, ein 43 Jahre alter promovierte Diplomchemiker, vergeblich die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner im Streitjahr 71 Jahre alten Mutter bei. In diesem nutze er nach seinem Vortrag ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
BFH: Doppelte Haushaltsführung möglich
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Anders als bei jungen Arbeitnehmern ist bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind grundsätzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 911 DB 2013, 911
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Dokument-Nr. 15711
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