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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.10.2010
- V R 9/10 -
BFH legt EuGH Frage über Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung vor
Entscheidung des EuGH hat erhebliche steuerliche Auswirkungen
Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zur Frage gebeten, ob Banken und andere Vermögensverwalter, die für einzelne Anleger Wertpapiervermögen verwalten (so genannte individuelle Portfolioverwaltung), mit diesen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Finanzverwaltung bejaht die Steuerpflichtigkeit der Portfolioverwaltungen, so dass der Portfolioverwalter seine Leistung gegenüber dem Anleger mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern hat. Der Bundesfinanzhof ist demgegenüber in einem Einzelfall von der
Grundsatz steuerlicher Neutralität bei Leistungen zur Vermögensanlage seitens des EuGH zu klären
Die Beantwortung der dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegten Frage hängt maßgeblich davon ab, welche Bedeutung der EuGH dem so genannten Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei Leistungen zur Vermögensanlage beimisst. Dabei ist zu klären, ob es unter Wettbewerbsgesichtspunkten sachlich gerechtfertigt ist, dass für die so genannte kollektive Wertpapieranlage durch Anleger, die sich an Wertpapierfonds beteiligen, eine Steuerbefreiung besteht, während die so genannte individuelle Portfolioverwaltung, bei der z.B. eine Bank für einzelne Anleger
EuGH-Urteil betrifft gesamte Branche der individuellen Portfolioverwaltung
Die dem EuGH vorgelegte Streitfrage betrifft die gesamte Branche der individuellen Portfolioverwaltung für einzelne Anleger in und außerhalb von Banken und hat dementsprechend erhebliche steuerliche Auswirkungen. Die Beantwortung der Frage durch den EuGH ist nicht nur für die Besteuerung des Vermögensverwalters selbst, sondern auch für das zivilrechtliche Verhältnis zum Anleger von Bedeutung. Sollte der EuGH die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11025
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