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Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2020
- V R 1/18 -
BFH zum Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office
Kein Vorsteuerabzug für Renovierung eines Badezimmers mit Dusche und Badewanne
Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 7.5.2020 V R 1/18.
Im hier vorliegenden Fall sind die Kläger Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als
Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug für die Renovierung des Badezimmers nicht an
Die Kläger renovierten das
BFH: Kein Vorsteuerabzug für mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer
Der Bundesfinanzhof wies die dagegen eingelegte Revision als unbegründet zurück. Danach berechtigen Aufwendungen zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29034
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