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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.02.2023
- IX R 3/22 -
Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig
Kryptowährungen stellen ein „anderes Wirtschaftsgut“ dar
Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene
BFH bejahrt Steuerpflicht
Der BFH hat die Steuerpflicht der
Technische Details nicht von Bedeutung
Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
Kein strukturelles Vollzugsdefizit
Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2023
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32690
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