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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2012
IV R 39/09 -

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft: Anschaffungskosten sind teilweise nicht zu berücksichtigen

BFH erklärt gesetzliche Regelungen für verfassungsgemäß

Die Anschaffungskosten einer nicht wesentlichen GmbH-Beteiligung sind bei einer späteren Veräußerung der Anteile nicht zu berücksichtigen, nachdem die GmbH zuvor formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Rechtsformwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ist aufgrund des Regimewechsels von der Besteuerung der Körperschaft zur Besteuerung der Gesellschafter mit erheblichen steuerlichen Übergangsproblemen behaftet. Diese resultieren insbesondere aus den unterschiedlichen Beteiligungsformen der Gesellschafter. So können die Beteiligungen im steuerverstrickten Betriebsvermögen und je nach Beteiligungshöhe im steuerverstrickten oder nicht steuerverstrickten (so genannte nicht wesentliche Beteiligung) Privatvermögen gehalten werden.

Ursprüngliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind nach formwechselnder Umwandlung der GmbH nicht mehr zu berücksichtigen

Der Gesetzgeber hat im Umwandlungssteuergesetz an die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. Für den Fall der nicht wesentlichen Beteiligung sieht das Umwandlungssteuergesetz vor, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung nach der formwechselnden Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten den Gewinn einer späteren Veräußerung der Mitunternehmeranteile nicht mindern. Insbesondere bei einer zeitnahen Veräußerung der Mitunternehmeranteile nach dem Formwechsel ergeben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundsatz, dass Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns abgezogen werden können.

Gesellschafter hat Möglichkeit zum Widerspruch gegen Formwechsel und Veräußerung der Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat dies vom Gesetzgeber erkannte und ausdrücklich gewollte Ergebnis gleichwohl auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten bestätigt. Dabei hat er sich maßgeblich davon leiten lassen, dass der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter zivilrechtlich die Möglichkeit hatte, dem Formwechsel zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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