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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2012
- IV R 39/09 -
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft: Anschaffungskosten sind teilweise nicht zu berücksichtigen
BFH erklärt gesetzliche Regelungen für verfassungsgemäß
Die Anschaffungskosten einer nicht wesentlichen GmbH-Beteiligung sind bei einer späteren Veräußerung der Anteile nicht zu berücksichtigen, nachdem die GmbH zuvor formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Rechtsformwechsel einer GmbH in eine
Ursprüngliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind nach formwechselnder Umwandlung der GmbH nicht mehr zu berücksichtigen
Der Gesetzgeber hat im Umwandlungssteuergesetz an die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. Für den Fall der nicht wesentlichen Beteiligung sieht das Umwandlungssteuergesetz vor, dass die ursprünglichen
Gesellschafter hat Möglichkeit zum Widerspruch gegen Formwechsel und Veräußerung der Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft
Der Bundesfinanzhof hat dies vom Gesetzgeber erkannte und ausdrücklich gewollte Ergebnis gleichwohl auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten bestätigt. Dabei hat er sich maßgeblich davon leiten lassen, dass der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter zivilrechtlich die Möglichkeit hatte, dem Formwechsel zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 14110
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