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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2012
- III R 58/08 -
Kindergeldanspruch bei Au-Pair-Aufenthalt im Ausland setzt mindestens zehn Wochenstunden Sprachunterricht voraus
Au-Pair-Aufenthalt nur bei ausreichendem Sprachunterricht als Berufsausbildung anzusehen
Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland sind grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Für volljährige
Sprachunterrichtsstunden für Kindergeldanspruch nicht ausreichend
Im zugrunde liegenden Streitfall hielt sich die Tochter des Klägers nach dem Abitur von August 2006 bis Juni 2007 als Au-pair in England auf. Die Klage auf
Auslandsaufenthalte als Vorbereitung zur Ausbildung oder für Zulassung zum Studium differenziert zu bewerten
Auslandsaufenthalte können allerdings unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Kindergeldanspruch für volljähriges Kind geht nicht durch die Aufnahme einer Auslandstätigkeit verloren
(Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.09.2008
[Aktenzeichen: 10 K 4830/05]) - Kein Kindergeld für Kinder, die vor mehreren Jahren ins nicht europäische Ausland entführt wurden
(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.05.2011
[Aktenzeichen: 3 K 1724/10])
Jahrgang: 2012, Seite: 2911 NJW 2012, 2911
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Dokument-Nr. 13610
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