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Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.07.2020
- III R 51/19 -
Kindergeldanspruch im Rahmen eines Freiwilligendienstes "Erasmus+"
Anspruch nur bei Tätigkeit in gefördertem und von Nationaler Agentur genehmigtem Projekt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.07.2020 entschieden, dass Eltern für ein Kind, welches an einen Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird.
Die Tochter (T) des Klägers absolvierte nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X. Die Organisation war als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm
Kindergeld nur bei Tätigkeit in gefördertem Projekt
Auf die Revision der Familienkasse hat der BFH nunmehr das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Kinder können wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG --in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen-- umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29397
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