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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2018
- 7 AZR 70/17 -
Altersgrenze: Befristung des Arbeitsvertrags zum Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts wirksam
Erhöhung der Wochenarbeitszeit während verlängertem Beschäftigungszeitraum führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung
Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, ist wirksam. Sie ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es konnte unentschieden bleiben, ob eine Hinausschiebens-vereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeits-verhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird.
Der im Juli 1949 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei dem beklagten Land als Lehrer an einer berufsbildenden Schule mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) endete das
BGH erklärt Befristung des Arbeitsvertrags für wirksam
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2016
[Aktenzeichen: 10 Sa 218/16]
- Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus darf befristet werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 28.02.2018
[Aktenzeichen: C-46/17]) - BAG zur befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2015
[Aktenzeichen: 7 AZR 17/13])
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Dokument-Nr. 26850
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