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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012
- 6 AZR 596/10 -
Stellungnahme des Betriebsrats bei bevorstehenden Massenentlassungen durch Interessenausgleich ohne Namensliste möglich
Interessenausgleich muss Auffassung des Betriebsrats zur Unvermeidbarkeit der Kündigungen eindeutig widergeben
Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er gemäß § 17 Abs. 2 KSchG vor Erklärung der Kündigungen den Betriebsrat unterrichten. Nimmt der Betriebsrat hierzu Stellung, muss der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG seiner Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit diese Stellungnahme beifügen. Ist die Stellungnahme in einen der Massenentlassungsanzeige beigefügten Interessenausgleich integriert, ist der gesetzlichen Anforderung genügt. Einer separaten Stellungnahme in einem eigenständigen Dokument bedarf es nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers am 1. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am selben Tag informierte dieser den bei der Schuldnerin gebildeten
Vom Betriebsrat geschlossener Interessenausgleich enthält keine Namensliste
In einem am 8. Oktober 2009 geschlossenen Interessenausgleich ohne Namensliste erklärte der
Kläger hält Kündigung mangels separater Stellungnahme des Betriebsrats für unwirksam
Der Kläger hält diese
Interessenausgleich ohne Namensliste muss deutlich erkennen lassen, warum Kündigungen nach Auffassung des Betriebsrats unvermeidlich sind
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist der Massenentlassungsanzeige beizufügen, um gegenüber der Agentur für Arbeit zu belegen, ob und welche Möglichkeit der
Hinweis: Der Senat hat mehrere gleichlautende Urteile in Parallelsachen (- 6 AZR 597/10 bis 6 AZR 607/10 - ) verkündet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010
[Aktenzeichen: 14 Sa 14/10]
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Dokument-Nr. 13233
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