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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012
6 AZR 596/10 -

Stellungnahme des Betriebsrats bei bevorstehenden Massenentlassungen durch Interessenausgleich ohne Namensliste möglich

Interessenausgleich muss Auffassung des Betriebsrats zur Unvermeidbarkeit der Kündigungen eindeutig widergeben

Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er gemäß § 17 Abs. 2 KSchG vor Erklärung der Kündigungen den Betriebsrat unterrichten. Nimmt der Betriebsrat hierzu Stellung, muss der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG seiner Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit diese Stellungnahme beifügen. Ist die Stellungnahme in einen der Massenentlassungsanzeige beigefügten Interessenausgleich integriert, ist der gesetzlichen Anforderung genügt. Einer separaten Stellungnahme in einem eigenständigen Dokument bedarf es nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers am 1. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am selben Tag informierte dieser den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat über die geplanten Massenentlassungen.

Vom Betriebsrat geschlossener Interessenausgleich enthält keine Namensliste

In einem am 8. Oktober 2009 geschlossenen Interessenausgleich ohne Namensliste erklärte der Betriebsrat, dass ihm die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Auskünfte erteilt worden seien und er abschließend keine Möglichkeiten sehe, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sei damit abgeschlossen. Der Beklagte fügte seiner anschließenden Massenentlassungsanzeige diesen Interessenausgleich bei und wies sowohl in der Anzeige als auch im Anschreiben an die Agentur für Arbeit auf die im Interessenausgleich erfolgte Stellungnahme des Betriebsrats hin. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 12. Oktober 2009 zum 31. Januar 2010.

Kläger hält Kündigung mangels separater Stellungnahme des Betriebsrats für unwirksam

Der Kläger hält diese Kündigung für unwirksam, weil der Massenentlassungsanzeige keine separate Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt gewesen sei und die Beifügung eines Interessenausgleichs nur dann genüge, wenn es sich um einen solchen mit Namensliste handele. Die Vorinstanzen sind dem gefolgt und haben der Klage stattgegeben.

Interessenausgleich ohne Namensliste muss deutlich erkennen lassen, warum Kündigungen nach Auffassung des Betriebsrats unvermeidlich sind

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist der Massenentlassungsanzeige beizufügen, um gegenüber der Agentur für Arbeit zu belegen, ob und welche Möglichkeit der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden. Diesem Zweck ist genügt, wenn sich aus einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats in einem der Anzeige beigefügten Interessenausgleich ohne Namensliste eindeutig ergibt, dass die Kündigungen auch nach Auffassung des Betriebsrats unvermeidlich sind.

Hinweis: Der Senat hat mehrere gleichlautende Urteile in Parallelsachen (- 6 AZR 597/10 bis 6 AZR 607/10 - ) verkündet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010
    [Aktenzeichen: 14 Sa 14/10]
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Dokument-Nr.: 13233 Dokument-Nr. 13233

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