Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2019
- 2 AZR 426/18 -
BAG: Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner nicht als "privat" gekennzeichnete Dateien eines Arbeitnehmers ohne begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung zulässig
Erkenntnisse aus Computeruntersuchung können in Kündigungsprozess berücksichtigt werden
Der Arbeitgeber darf Dateien, die auf einem Dienstrechner nicht als "privat" gekennzeichnet sind, einsehen, auch wenn kein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung besteht. Die Erkenntnisse aus der Computeruntersuchung können im Rahmen eines Kündigungsprozesses verwertet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Mai 2013 der Dienst-Laptop eines Arbeitnehmers mit dessen Einverständnis untersucht. Der
Verwertung der Erkenntnisse aus Einsichtnahme der Datei zulässig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Verwertung der Datei zulässig sei. Die Einsichtnahme in die Datei "Tankbelege.xls" sowie die weitere Verarbeitung und Nutzung der aus ihr gewonnen Erkenntnisse durch die Arbeitgeberin sei datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Arbeitgeberin die Datei kopieren, öffnen und einsehen dürfen. Die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers sei verhältnismäßig.
Keine Einsichtnahme in Dienst-Laptop in Anwesenheit des Betriebsrats, des Datenschutzbeauftragten oder Arbeitnehmers
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei zur Einsichtnahme des Dienst-Laptops nicht die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds oder des Datenschutzbeauftragten erforderlich gewesen. Ein milderes Mittel hätte darin nicht gelegen. Durch deren Anwesenheit hätte nicht die Möglichkeit bestanden, die Datenerhebung ganz abzuwenden oder auf die Art und Weise ihrer Durchführung abschwächenden Einfluss zu nehmen. Auch ein Beisein des Arbeitnehmers sei nicht notwendig gewesen. Die Arbeitgeberin habe nämlich annehmen dürfen, dass der
Vorliegen eines begründeten Verdachts einer Pflichtverletzung nicht erforderlich
Unerheblich sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, dass ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung nicht vorgelegen habe. Es sei zu beachten, dass die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 31.07.2017
[Aktenzeichen: 24 Ca 2/17] - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2018
[Aktenzeichen: 21 Sa 48/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 1262 MDR 2019, 1262 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 2883 NJW 2019, 2883 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2019, Seite: 893 NZA 2019, 893 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 456 NZA-RR 2019, 456 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2019, Seite: 419 ZD 2019, 419
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28108
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28108
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.