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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013
- 10 AZR 915/12 -
Arbeitsagentur darf bei Versetzungen nicht nur Beschäftigte mit zuvor befristeten Arbeitsverträgen berücksichtigen
BAG zur Auswahlentscheidung bei Versetzungen
Will ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war seit Juli 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit als Fachassistentin im Rahmen eines auf den 31. Dezember 2011 befristeten Arbeitsverhältnisses in der
Arbeitnehmerin hält Versetzung für unbillig
Die Klägerin hält die
BAG erklärt Versetzung im vorliegenden Fall für unwirksam
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Beklagte ist zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigen Tarifvertrags und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags berechtigt, die Klägerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht. Einen solchen Grund stellt beispielsweise ein Personalüberhang in einer örtlichen Arbeitsagentur dar. Die
Hinweis:
Sowohl beim Bundesarbeitsgericht als auch bei den Instanzgerichten sind noch zahlreiche vergleichbare Rechtsstreitigkeiten anhängig, die Versetzungen aus verschiedenen Arbeitsagenturen betreffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2012
[Aktenzeichen: 2 Sa 356/12]
- BAG: Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion unzulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2010
[Aktenzeichen: 9 AZR 3/09]) - Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer während eines Arbeitskampfes bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011
[Aktenzeichen: 1 ABR 2/10])
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Dokument-Nr. 16244
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