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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2005
10 AZR 640/04 -

Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikation

Unterschiedliche Weihnachtsgratifikationen für Arbeiter und Angestellte müssen sachlich begründet sein

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.

Dieser Grundsatz ist nicht nur bei einer willkürlichen Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer verletzt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch eine sachfremde Gruppenbildung. Die Gruppenbildung entspricht sachlichen Kriterien, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt. Zahlt der Arbeitgeber den Angestellten einen höheren Anteil ihrer Monatsvergütung als Weihnachtsgratifikation als den Arbeitern, entspricht die Schlechterstellung der Gruppe der Arbeiter gegenüber der Gruppe der Angestellten deshalb sachlichen Kriterien, wenn der Arbeitgeber die Angestellten aus sachlichen Gründen stärker an sein Unternehmen binden will.

Auf Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe seines Monatsverdienstes geklagt hatte ein Arbeiter einer Leichtmetallgießerei. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber hatte den ca. 70 Angestellten im Jahr 2002 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt, während die ca. 150 Arbeiter nur 55 % ihres Monatsverdienstes als Weihnachtsgratifikation erhielten.

Die Klage hatte im Gegensatz zu den Vorinstanzen vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das von der Beklagten behauptete unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau zwischen Arbeitern und Angestellten war nach dem Leistungszweck der Weihnachtsgratifikation kein sachlicher Grund für die Differenzierung. Dass Angestellte mit den bei der Beklagten benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten im Gegensatz zu Arbeitern auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu finden sind und in der Regel eine längere interne Ausbildung durchlaufen müssen, hatte die Beklagte nicht dargetan. Sie stützte die den Angestellten gewährte höhere Weihnachtsgratifikation damit nicht auf sachliche Kriterien.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 4 Sa 114/04 -

siehe auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.05.2000: Weihnachtsgeld: Differenzierungskriterien müssen rechtzeitig offen gelegt werden

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der Leitsatz

1. Zahlt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung, rechtfertigt es dessen Zweck, zu den anlässlich des Weihnachtsfestes zusätzlich entstehenden Aufwendungen beizutragen und in der Vergangenheit geleistete Dienste zusätzlich zu honorieren, in der Regel nicht, bezüglich der Höhe des Weihnachtsgeldes zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern zu differenzieren.

2. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, der Gruppe der Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn sachliche Kriterien die Besserstellung gegenüber der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer rechtfertigen. Sind seine Differenzierungsgesichtspunkte und der mit der Zahlung des höheren Weihnachtsgeldes verfolgte Zweck nicht ohne weiteres erkennbar, hat der Arbeitgeber die Gründe für die unterschiedliche Behandlung so substantiiert darzulegen, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach.

3. Begründet der Arbeitgeber die Begünstigung der Angestellten mit der Absicht, diese stärker an sich zu binden, hat er zugeschnitten auf seinen Betrieb darzulegen, aus welchen Gründen eine stärkere Bindung der Angestellten einem objektiven, wirklichen Bedürfnis entspricht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 65/05 des BAG vom 12.12.2005

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