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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2023
- 1 AZR 265/22 -
Keine Erstattung einer Personalvermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer
Abwälzen der Vermittlungsprovision auf Arbeitnehmer ist nicht zulässig
Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen
Klausel verpflichtet Arbeitnehmer zur Erstattung der Provision
Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das
BAG: Klausel zur Provisionserstattung ist unwirksam
Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die genannte Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags - bei der es sich um eine kontrollfähige Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB** handelt - benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam. Der Kläger wird hierdurch in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2023
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2022
[Aktenzeichen: 4 Sa 3/22]
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Dokument-Nr. 33016
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