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Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2015
2 Ca 1765/15 -

Arbeitsgericht bestätigt Kündigung bei Weigerung mit "Puffauto" zu fahren

Arbeitgeber durfte ordentlich kündigen

Die außerordentliche Kündigung eines Verkaufsreisenden, der sich weigert mit einem Firmenfahrzeug zu fahren, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen sind, ist unwirksam, die ordentliche Kündigung dagegen ist wirksam.

Der Kläger ist seit fast 20 Jahren bei der Beklagten, die Kaffee vertreibt, als Verkaufsreisender beschäftigt. Hierbei nutzt er – wie die anderen für die Beklagte tätigen Verkaufsreisenden auch- ein ihm von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Fahrzeug. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer.

Angestellter wollte nicht mit "Puffauto" fahren

Die Beklagte hat sich entschieden diese Fahrzeuge optisch zu verändern und den Kläger Ende Juni erstmals angewiesen, seiner Tätigkeit mit einem Fahrzeug nachzukommen, das so lackiert ist, dass es bei geschlossener Tür den Eindruck erweckt, die Tür sei aufgeschoben. Es sind sodann nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach. Als zusätzlich am nächsten Tag die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden, kam es zwischen den Parteien zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf der Kläger sich ua dahingehend äußerte, mit einem solchen „Puffauto“ keine Geschäfte tätigen zu wollen. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 30.6.2015 fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Gegen beide Kündigungen richtet sich die vom Kläger beim Arbeitsgericht Mönchengladbach erhobene Klage.

Arbeitsgericht: Fristlose Kündigung ist unwirksam

Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat unter dem Vorsitz der Richterin am Arbeitsgericht Keil durch Urteil vom 14.10.2015 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 30.6.2015 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern erst mit dem 31.12.2015 sein Ende finden wird. Die außerordentliche Kündigung hat die Kammer für rechtsunwirksam gehalten, die ordentliche Kündigung hingegen für wirksam.

Arbeitsgericht: Arbeitgeber durfte aber ordentlich kündigen

Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen. Ob die Beklagte ihr arbeitgeberseitiges Weisungsrecht im vorliegenden Fall nach billigem Ermessen ausgeübt hat, hat das Gericht offen gelassen. Die außerordentliche Kündigung hat es für unverhältnismäßig gehalten. Zum einen, weil es an einer vorherigen Abmahnung fehlt, mit der der Kläger für den Wiederholungsfall auf Konsequenzen für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses hingewiesen wurde. Zum anderen hat die Kammer bei der stets erforderlichen Abwägung der Interessen der Parteien dem Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Vorrang eingeräumt, insbesondere im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit von fast zwanzig Jahren, in der es bisher keine Beanstandungen gab.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz

Die ordentliche Kündigung ist wirksam. Sie war nicht auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen. Das Kündigungsschutzgesetz findet nämlich keine Anwendung, da die Beklagte als Kleinbetrieb nicht die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern beschäftigt. Die Kündigung verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt. Dass die Homosexualität des Klägers das Motiv der Beklagten für die Zuweisung des Fahrzeugs war, konnte das Gericht nicht feststellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2015
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Mönchengladbach (pm/pt)

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Kommentare (3)

 
 
Magdalena schrieb am 19.10.2015

Mein Respekt gilt einzig und allein dem Angestellten, der sich hier vorbildlich verhalten hat. Wie man als Richter nicht erkennen kann (oder will??), dass hier jemand vorsätzlich gemobbt wurde, lässt tief blicken. Und dass man sich dazu dann auch noch sexistischer Werbung bedienen muss, ist selten dämlich. Im Allgemeinen schließt man damit fast 50 % der Zielgruppe aus (nämlich Frauen), von denen die meisten diesen Schmarrn als sexistisch empfinden. Sollten mir demnächst irgendwo Produkte der Fa. Bovelett unterkommen, werde ich einen Bogen drum machen, entsprechende Hotels, die den Service der Fa. nutzen, werden auch nicht mehr gebucht. Und da ich für die Reiseplanung zuständig bin in unserer Firma, werden das etliche sein.

Dietlinde Eder-Lehfeldt schrieb am 17.10.2015

Das Bild auf dem Auto ist sexistisch - ich fühle mich als Frau davon beleidigt! Das Urteil ist mir unverständlich - ich danke dem Mann für sein Feiungefühl und seinen Mut.

Roland Berger antwortete am 19.10.2015

Sehr geehrte Frau Eder-Lehfeld,

Sie haben mehr als recht. Das Bild ist nicht nur sexistisch, sondern würdigt Frauen generalisierend zum Lustobjekt herab. Das ist eine bodenlose Frechheit. Auch ein Affront gegen Männer ergibt sich aus der aggressiven "Werbung": Es wird pauschal unterstellt, daß Männer allgemein lüstern auf eine derartige Werbung reagieren. Ich betrachte diese Art der Werbung als primitiv, geschmacklos und darüber hinaus auch nicht zielführend. Dem Mitarbeiter, der eine Tätigkeit mit diesem Fahrzeug abgelehnt hat, sollte bei Bewerbungen auf offene Stellen besondere Hochachtung entgegengebracht werden.

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