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Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2018
- 1 Ca 2686/17 -
Kündigung einer Leiharbeitnehmerin aufgrund gut dreimonatiger Unterbrechung wegen fehlender Einsatzmöglichkeit ungerechtfertigt
Grund für fehlende Einsatzmöglichkeit muss im Hinblick auf Kündigungsschutz berücksichtigt werden
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die
Klägerin erhält Kündigung aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit
Der Kunde lehnte einen Einsatz der Klägerin über den 31. Dezember 2017 hinaus ab. Das Zeitarbeitsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin daraufhin betriebsbedingt aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit zum Ablauf des Jahres 2017. Gleichzeitig sagte es der Klägerin zu, sie ab dem 2. April 2018 wieder einzustellen.
Klägerin hält Kündigung für ungerechtfertigt
Die Klägerin erhob gegen die
Leiarbeitsfirma verweist auf mangelnde andere Einsatzmöglichkeit der Klägerin
Die Beklagte stützte die
Fehlende Einsatzmöglichkeit für drei Monate und einen Tag für Kündigung nicht ausreichend
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab der Klage statt und stellte die Unwirksamkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2018
Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach/ra-online
- Kündigungsschutz: Bei Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013
[Aktenzeichen: 2 AZR 140/12]) - Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis begründet Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013
[Aktenzeichen: 15 Sa 1635/12])
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Dokument-Nr. 25681
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