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Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 11.03.2010
2 Ca 2788/09 -

Sechs-Euro-Stundenlohn für Fachverkäuferin ist sittenwidrig

Lohn steht im deutlichen Missverhältnis zu geleisteter Arbeit

Ein Stundenlohn von sechs Euro für eine Fachverkäuferin ist vor allem dann sittenwidrig, wenn die Verkäuferin ein Geschäft quasi alleine führt. Dies entschied das Arbeitsgericht Leipzig.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine gelernte Fachverkäuferin, die in einem Wäschemarkt als alleinige Verkäuferin angestellt war. Ihre Arbeitsaufgaben umfassten dabei alle Tätigkeiten von der Warenannahme, Warenpräsentation, Kundenberatung, Reklamation bis hin zur Abrechnung. Vereinbart wurde mit der Verkäuferin eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden bei einem Bruttolohn von 780,- Euro monatlich, was einem Stundenlohn von sechs Euro entspricht.

Tariflöhne für vergleichbare Arbeiten etwa doppelt so hoch

Dagegen wehrte sich die Frau nun erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Leipzig. Die Richter erklärten die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezahlung für sittenwidrig, da sie in einem erheblichen Missverhältnis zu der geleisteten Arbeit stehe. Der Einzelhandelstarifvertrag in Sachsen sehe in vergleichbaren Fällen geltende Tariflöhne von 12,34 Euro pro Stunde vor. Eine um etwa die Hälfte niedrigere Vergütung sei nicht gerechtfertigt. Die Fachverkäuferin habe somit Anspruch auf die von ihr geforderten 8,50 € Stundenlohn.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2010
Quelle: ra-online (kg)

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