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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.03.2018
- 11 Ca 7300/17 -
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit kann nicht mit Verweis auf ersatzweise eingestellte Vertretungskraft abgelehnt werden
Arbeitgeber darf Teilzeitantrag in der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht ohne weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen kann.
Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens war die auf
Bei Kenntnis von Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers ist Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen
Die Arbeitnehmerin war mit ihrer Klage erfolgreich. Das Arbeitsgericht Köln verwies darauf, dass der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit grundsätzlich nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann. Zu diesen Gründen gehört grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Nach Bewertung des Arbeitsgerichts hat jedoch ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2018
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online
- BAG zum Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2013
[Aktenzeichen: 9 AZR 461/11]) - Arbeitgeber muss Wunsch nach Teilzeitstelle im Anschluss an Elternzeit nachkommen
(Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 08.12.2009
[Aktenzeichen: 11 Sa 981/07])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 25870
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