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Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 17.05.2011
1 BV 5/10 -

ArbG Hamburg: „medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft“ ist nicht als tariffähige Gewerkschaft anzusehen

medsonet fehlt es aufgrund geringer Mitgliederzahl an erforderlicher Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite

Die unter der Bezeichnung „medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft“ auftretende Arbeitnehmervereinigung ist keine tariffähige Gewerkschaft. Dies entschied das Arbeitsgericht Hamburg.

Die Organisation medsonet ist im März 2008 gegründet worden. Sie ist Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland. Als Vertragspartner auf Arbeitnehmerseite hat medsonet mehr als 100 Haustarifverträge mit Kliniken und anderen Einrichtungen der Gesundheitsbranche abgeschlossen. Zwischen dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken und medsonet ist am 20. Oktober 2008 ein Bundesmanteltarifvertrag für die Beschäftigten in Privatkliniken vereinbart worden.

Arbeitsgericht spricht medsonet Tariffähigkeit ab

Das Arbeitsgericht Hamburg hat medsonet sowohl für den Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags für die Beschäftigten in Privatkliniken als auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt die Tariffähigkeit abgesprochen. Für die Vergangenheit ergibt sich die fehlende Tariffähigkeit schon daraus, dass medsonet sich erst im September 2010 ein Tarifstatut gegeben hat. Solange eine Vereinigung keine Regelungen über die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen verabschiedet hat, kann ihr keine Tariffähigkeit zuerkannt werden.

medsonet auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht tariffähig

Aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist medsonet nicht tariffähig. Wegen der geringen Anzahl von Mitgliedern - nach eigenen Angaben 7.000 bei einer Gesamtzahl von 2,2 Millionen Beschäftigten in der Gesundheitsbranche - fehlt es medsonet an der erforderlichen Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite als dem sozialen Gegenspieler.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2011
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 11640 Dokument-Nr. 11640

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