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Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 13.03.2009
10 TaBV 89/08 -

Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund ist tariffähig

GHK verfügt über ausreichende Durchsetzungskraft

Die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund ist tariffähig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Die IG Metall begehrte die Feststellung, dass die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH) nicht tariffähig ist. Die GKH wurde im März 2003 gegründet und hat seit dem mindestens 63 Flächentarifverträge für ihre Branche abgeschlossen.

GHK erfüllt nach Ansicht der IG Metall nicht die Mindestvoraussetzungen für eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung

Die IG Metall vertritt die Auffassung, die GKH erfülle die Mindestvoraussetzungen einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung nicht. Aufgrund ihrer geringen Mitgliederzahl und ihrer durch hauptamtliche Mitarbeiter anderer Arbeitnehmervereinigungen geprägten Mitgliederstruktur sei davon auszugehen, dass die GKH weder frei gebildet noch auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sei. Ihr fehle jegliche demokratische Legitimation, da bislang Gewerkschaftstage nicht stattgefunden hätten. Die GKH sei auch nicht in der Lage ihre Aufgaben als Tarifpartnerin sinnvoll zu erfüllen, da ihr aufgrund der Anzahl und der Struktur ihrer Mitglieder die erforderliche Durchsetzungskraft fehle. Abgesehen davon, dass die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge diese Bezeichnung nicht verdienten, habe die GKH auch keine Tarifverträge im nennenswertem Umfang abgeschlossen. Schließlich handele es sich bei der GKH um eine "Auffangorganisation" der Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD), die nach der rechtskräftigen Feststellung des Arbeitsgerichts Gera vom 17.10.2002 - 2 BV 3/00 - keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne sei.

Arbeitsgericht weist Feststellungsantrag der IG Metall ab

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt und hat den Feststellungsantrag abgewiesen.

Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts

Unter Anwendung der vom BAG im Beschluss vom 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - aufgestellten Grundsätzen hat die Beschwerdekammer die Tariffähigkeit der GKH bejaht und die Beschwerde zurückgewiesen.

LAG: GKH verfügt als Arbeitnehmervereinigung über eine ausreichende Durchsetzungskraft

Auch wenn von einer sehr geringen Mitgliederzahl auszugehen war, verfügt die GKH als Arbeitnehmervereinigung über eine ausreichende Durchsetzungskraft, die erwarten lässt, dass sie vom sozialen Gegenspieler als Tarifpartner wahr- und ernstgenommen wird. Die GKH hat nämlich seit ihrer Gründung mit den jeweiligen Arbeitgeberverbänden in nennenswertem Umfang Tarifverträge abgeschlossen, nach dem unstreitigen Vorbringen in der Beschwerdeinstanz inzwischen über 120 Tarifverträge. Dies belegt, dass die GKH - auch nach dem übereinstimmenden Vorbringen der beteiligten Arbeitgeberverbände - aktiv am Tarifgeschehen teilnimmt.

LAG: GHK hat im Tischlerhandwerk faktisch die Tarifführerschaft

In dem fachlich eng begrenzten Bereich des Tischlerhandwerks nimmt die GKH derzeit faktisch die Tarifführerschaft wahr. Dafür, dass es sich bei den abgeschlossenen Tarifverträgen um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge gehandelt hat, die auf dem bloßen Diktat der Arbeitgeberverbände beruhen, sind von der IG Metall keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen worden, derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den für NRW abgeschlossenen Tarifverträgen. Auch der Umstand, dass zahlreiche Tarifverträge in Tarifgemeinschaft mit der DHV im Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) abgeschlossen worden sind, führt nicht zur Tarifunfähigkeit der GKH. Schließlich indiziert der Abschluss von Tarifverträgen in nennenswertem Umfang durch die GKH auch eine hinreichende organisatorische Leistungsfähigkeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 2 BV 30/07]
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Dokument-Nr.: 7589 Dokument-Nr. 7589

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