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Amtsgericht Homburg, Urteil vom 20.05.2021
- 7 C 206/20 (17) -
Schönheitsreparaturpflicht umfasst grundsätzlich nicht Kellerraum
Schönheitsreparaturen sind nur Arbeiten innerhalb der Wohnung
Eine Schönheitsreparaturpflicht umfasst grundsätzlich nicht den mitangemieteten Kellerraum. Denn nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV sind Schönheitsreparaturen nur Arbeiten innerhalb der Wohnung. Dies hat das Amtsgericht Homburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in St. Ingbert sollte nach Mietvertragsende im Mai 2020
Keine Pflicht zur Renovierung des Kellers
Das Amtsgericht Homburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie müsse nicht den Kellerraum renovieren. Allein der Umstand, dass der Kellerraum mitvermietet wurde, bedeute nicht, dass insoweit auch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2021
Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2021, 549/rb)
Jahrgang: 2021, Seite: 549 WuM 2021, 549
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Dokument-Nr. 31026
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