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Amtsgericht Homburg, Urteil vom 20.05.2021
7 C 206/20 (17) -

Schön­heits­reparatur­pflicht umfasst grundsätzlich nicht Kellerraum

Schön­heits­reparaturen sind nur Arbeiten innerhalb der Wohnung

Eine Schön­heits­reparatur­pflicht umfasst grundsätzlich nicht den mitangemieteten Kellerraum. Denn nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV sind Schön­heits­reparaturen nur Arbeiten innerhalb der Wohnung. Dies hat das Amtsgericht Homburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in St. Ingbert sollte nach Mietvertragsende im Mai 2020 Renovierungsarbeiten durchführen. Dem kam sie auch nach, jedoch nur innerhalb der Wohnung. Der Vermieter war der Meinung, dass auch der mitangemietete Kellerraum renoviert werden müsse. Da die Mieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Keine Pflicht zur Renovierung des Kellers

Das Amtsgericht Homburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie müsse nicht den Kellerraum renovieren. Allein der Umstand, dass der Kellerraum mitvermietet wurde, bedeute nicht, dass insoweit auch Schönheitsreparaturen geschuldet waren. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV seien Schönheitsreparaturen nur Arbeiten innerhalb der Wohnung. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Mietvertrag eine klare abweichende Regelung enthalte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2021
Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2021, 549/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 549
WuM 2021, 549

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31026 Dokument-Nr. 31026

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Kommentare (1)

 
 
Roland Berger schrieb am 10.11.2021

Der Hinweis in dem Urteil des AG Homburg eine Kellerraumrenovierung sei mietvertraglich vereinbar, ist eine Steilvorlage für Vermieter. Auf diese Idee kamen bislang nicht einmal Hardliner. Hauseigentümerverbände könnten das in ihre Formularverträge aufnehmen. Ich denke jedoch, daß Obergerichte eine Vertragsklausel entsprechend der "Anregung" des Gerichts als unwirksam ansehen werden.

Weshalb der Rechtsstreit vor dem AG Homburg ausgetragen wurde, ist unverständlich. Auch aus dem Urteilsabdruck in der Zeitschrift WuM 2021, 549 f. geht dies nicht hervor. Nach § 29a ZPO ist für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Das ist das AG St. Ingbert.

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