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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 01.02.2011
35 M 267/11 -

Hausbesetzung: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg weist Erinnerung gegen Räumung der Liebigstraße 14 zurück

Verein hat keinen Besitz an den Räumlichkeiten

Der Verein Liebig 14 e.V. ist vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit dem Versuch gescheitert, die für den 2.2.2011 um 8.00 Uhr angekündigte Räumung des Hauses Liebigstraße 14, 10247 Berlin in letzter Minute mit rechtlichen Mitteln zu verhindern.

Das Amtsgericht als das zuständige Vollstreckungsgericht wies die eingelegte „Erinnerung“ gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zurück.

Der Verein hatte sich darauf berufen, er habe Mitbesitz an den fraglichen Räumen, sei jedoch nicht in den Räumungstiteln genannt.* Dem ist das Amtsgericht nicht gefolgt: Weder aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch aus dem vorgelegten Briefwechsel ergebe sich, dass auch der Verein Besitzer der Räume sei. Gleiches gelte für die dargelegte Art der Mietzahlungen und den Besitz von Schlüsseln.

Grundlage der Räumungsvollstreckung sind Urteile des Amtsgerichts Lichtenberg sowie des Landgerichts Berlin gegen Hausbewohner aus dem Jahr 2008.

* Eine Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Siehe BGH, Beschluss vom 14. 8. 2008 - I ZB 39/ 08.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2011
Quelle: ra-online, Kammergericht

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Dokument-Nr.: 11013 Dokument-Nr. 11013

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