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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.11.2016
91 C 2307/16 -

Makler verliert Provisionsanspruch bei Doppeltätigkeit für Mieter und Vermieter

Verwirkung des Lohnanspruchs gemäß § 654 BGB

Der Makler verliert gemäß § 654 BGB dann seinen Provisionsanspruch, wenn er sich von einem Mieter mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragten lässt und insgeheim in derselben Sache für den Vermieter tätig ist. In diesem Fall liegt eine unzulässige Doppeltätigkeit vor. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung im Februar 2016 eine Maklerin mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragt. Der Mieter wusste dabei nicht, dass die Maklerin in derselben Sache auch für den Vermieter tätig war. Nachdem die Maklerin einen neuen Mieter vermitteln konnte und der alte Mieter von der Doppeltätigkeit der Maklerin Kenntnis erhielt, verweigerte er die Zahlung der Provision. Da damit die Maklerin nicht einverstanden war, erhob sie Klage.

Kein Anspruch auf Provisionszahlung

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Maklerin. Ihr habe gemäß § 654 BGB kein Anspruch auf Provisionszahlung zugestanden. Die Vorschrift sei in einer Konstellation wie der vorliegenden dahin auszulegen, dass als anderer Teil die beiden vom Auftraggeber verschiedenen Beteiligten des Hauptvertrags anzusehen seien. Dies entspreche der Zielrichtung der Regelung, vertragswidrige Interessenskollisionen durch Doppeltätigkeit von vornherein zu vermeiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2017
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (zt/WuM 2017, 47/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Maklerrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 47
WuM 2017, 47

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Dokument-Nr.: 23825 Dokument-Nr. 23825

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Kommentare (1)

 
 
A. Rudolph schrieb am 10.02.2017

Wurde Berufung eingelegt? Aus meiner Sciht unhaltbar.

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