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Amtsgericht München, Urteil vom 02.07.2010
- 121 C 1836/10 -
AG München: Hinweis auf Doppeltätigkeit einer Maklerin in Exposé und notariellem Kaufvertrag ausreichend
Vertrag wurde vom Käufer im Bewusstsein über Doppelvergütung unterzeichnet
Die Doppeltätigkeit einer Maklerin ist grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch offenzulegen. Geschieht dies in einem Expose der Maklerin und im notariellen Kaufvertrag, ist dies ausreichend. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall erhielt eine Maklerin Anfang September 2008 den Auftrag zur Vermittlung einer Wohnung in München. Bei einer Wohnungsbesichtigung wandte sich der Mieter der Wohnung an sie und gab an, auch er habe Interesse an der Wohnung. Darauf hin sandte die Maklerin ihm die Unterlagen. Bei der darin enthaltenen Objektbeschreibung stand unter „Sonstiges“, dass eine Provisionspflicht für beide Seiten in Betracht kommen könnte.
Interessent erhält Kaufvertrag im Entwurf zugeschickt
Im Anschluss fanden noch zwei Gespräche zwischen Maklerin und Kaufinteressenten statt. Im Oktober 2008 bekam dieser dann den
Kaufvertrag enthält Hinweis auf Zahlung von Vermittlungsprovisionen für Käufer und Verkäufer
Im Oktober war der Termin beim
Käufer hält Rechnung der Maklerin wegen Doppelvertretung für unzulässig
Der
Einwand der Doppelvertretung steht Zahlungsanspruch nicht entgegen
Die Maklerin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Der Einwand der Doppelvertretung stehe dem Zahlungsanspruch nicht entgegen. Eine solche sei grundsätzlich zulässig, sei aber offenzulegen. Dies sei hier ausreichend geschehen.
Aussagen des Käufers belegen Kenntnis über eigene Zahlungspflicht
Bereits im Expose sei der Hinweis enthalten gewesen, dass eine Doppelvergütung in Betracht kommen könne. Nähere Einzelheiten seien dann im Entwurf des Kaufvertrages, den der Beklagte erhielt, ausgeführt gewesen. Diese seien dann in mehreren Gesprächen noch erörtert worden. Dem Beklagten sei daher die Doppelvergütung bestens bekannt gewesen. Abschließend sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11936
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