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Amtsgericht München, Urteil vom 07.07.2006
473 C 36207/05 -

Entkalken ist Vermieterpflicht

Entkalken ist Wartung und das ist grundsätzlich Vermietersache

Wenn sich Kalk in den Sanitäranlagen einer Wohnung abgelagert hat, müssen sie gewartet werden. Diese Sanierung ist Aufgabe des Vermieters. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich ein Mieter mit seinem Vermieter über die Kosten für eine Entkalkung. Der Badewanneneinlauf sowie Kopf- und Handbrause der Dusche waren so enorm verkalkt, dass das Wasser nur noch tröpfelnd aus der Leitung kam bzw. aus den einzelnen Teilen der Brause das Wasser spritzte.

Das Amtsgericht München entschied, dass das Sanieren verkalkter Leitungen dem Vermieter obliegt, nicht dem Mieter.

Instandhaltung und Wartung ist Sache des Vermieters

Dieser ist weder nach dem Gesetz noch nach dem Inhalt des Mietvertrages verpflichtet, die Sanitäranlagen regelmäßig zu entkalken. Das Entkalken sei eine Wartungspflicht, die über das bloße Reinigen hinausgehe. Derartige Reparaturen können auch nicht unter die "Kleinreparaturklausel" fallen. Instandhaltung und Wartung ist Sache des Vermieters, außer der Mietvertrag lege eindeutig etwas anderes fest.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2008
Quelle: ra-online

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