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Amtsgericht München, Entscheidung
452 C 33404/01 -

Vermieter haben während der Mietzeit kein Recht auf bestimmte Renovierungen durch den Mieter

Es bleibt dem Mieter überlassen, in welcher Umgebung er sich wohlfühlt

Während der Mietzeit kann der Vermieter einer Wohnung turnusmäßige Schönheitsreparaturen grundsätzlich nur dann verlangen, wenn die vermietete Wohnung völlig verwohnt ist bzw. die Substanz der Wohnung gefährdet ist. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Beklagte mietete 1983 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine 3-Zimmer-Wohnung in der Neureitherstraße in München. Die Klägerin (eine Bauträgergesellschaft) erwarb die Wohnung 1999. Nach Mietvertrag ist die Beklagte verpflichtet, während der Mietzeit notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß durchzuführen. Mit Anwaltsschreiben vom 22.11.1999 ließ die Klägerin die Beklagte zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bis spätestens 20.12.1999 auffordern. Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, verlangte die Klägerin von ihr einen Vorschuss in Höhe von (damals) DM 5.000,00 (= 2.551,00 €). Mit diesem Geld wollte die Klägerin selbst die alten Tapeten abtragen, neu tapezieren, streichen sowie Türen und Fenster lackieren lassen. Da die Beklagte diesen Vorschuss ebenfalls nicht bezahlte, kam der Fall vor das Amtsgericht München.

In dem Rechtsstreit trug die Klägerin vor, die Wohnung sei in einem verwahrlosten Zustand, es sei offenbar seit 18 Jahren nicht mehr gestrichen worden. Teilweise blättere der Putz von den Wänden. Teilweise begonnene Renovierungsarbeiten seien nicht fertig gestellt worden.

Die Beklagte wehrte sich damit, dass sie sehr wohl in den letzten fünf Jahren renoviert habe. Die Wohnung sei auch nicht verwahrlost.

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage über Zahlung von DM 5.000,00 nach Einnahme eines Augenscheins in der Wohnung im August 2002 ab. Der Augenschein habe ergeben, dass die Wohnung nicht verwahrlost sei und auch deren Substanz nicht gefährdet sei. Zwar genügten die begonnenen/durchgeführten Renovierungsarbeiten der Beklagten nicht den Anforderungen an eine Wohnungsübergabe bei Ende der Mietzeit zur Neuvermietung. Aber darauf habe der Vermieter während der Mietzeit auch keinen Anspruch. Solange die Substanz der Wohnung nicht gefährdet sei bzw. die Wohnung nicht völlig verwahrlost sei. Grundsätzlich müsse es dem Mieter überlassen bleiben, in welcher Umgebung er sich wohlfühle; die Aufrechterhaltung eines bestimmten Wohnungsstandards könne dem Mieter nicht vorgeschrieben werden.

Die Klägerin fand sich mit diesem Urteil nicht ab und ging in Berufung. Die zuständige Kammer des Landgerichts München I hat die Berufung mit Endurteil vom 26.02.2004 zurückgewiesen und die Begründung des Amtsgerichts in vollem Umfang bestätigt:“Der Mieter sei grundsätzlich berechtigt, sich innerhalb seiner Wohnung nach seinen Neigungen selbst zu verwirklichen“. Der Mieter schulde keinen Zustand, der es dem Mieter ermöglichen würde, die Wohnung sofort mangelfrei einem Dritten zu überlassen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Instanzen:

Amtsgericht München - 452 C 33404/01

Landgericht München I - 31 S 17622/02

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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 03.05.2004

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Dokument-Nr.: 2378 Dokument-Nr. 2378

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