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Amtsgericht München, Urteil vom 03.12.2013
- 274 C 14644/13 -
Fußverletzung durch ein aus der Wand gebrochenes Handwaschbecken begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Reisemängeln
Obhuts- und Fürsorgepflicht des Reiseveranstalters umfasst keine plötzlich auftretenden, unvorhersehbaren Schäden
Ein Reiseveranstalter haftet nicht wegen eines Reisemangels, wenn ein ursprünglich ordnungsgemäß angebrachtes Waschbecken aus der Wand bricht, dies nicht vorhersehbar und die Lockerung nicht erkennbar war. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens stammt aus Hannover und buchte bei einem Münchener
Reiseveranstalter überprüft jedes aufgenommene Hotel auf mögliche Mängel durch Fachpersonal
Das
Kläger verlangt vom Reiseveranstalter Schadensersatz und Schmerzensgeld
Der Kläger verlangt nun von dem
Unfall mit Waschbecken stellt keinen Reisemangel dar
Die zuständige Richterin des Amtsgericht München wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Unfall mit dem
Herausbrechen des Waschbeckens war nicht absehbar
Sollte das Hotel als Leistungsträger vor Ort eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, würde damit zugleich auch der
Stichprobenartigen Kontrollen durch Reiseveranstalter ausreichend
Das Gericht stellt weiter fest, dass auch der
Reiseveranstalter muss Standfestigkeit eines Waschbeckens nicht durch regelmäßiges Belasten kontrollieren
Das Gericht kam zur Überzeugung, dass eine Lockerung der Befestigung des Waschbeckens bei Sichtkontrollen durch Kontrolleure des Veranstalters nicht erkennbar gewesen sei. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürften nicht überspannt werden. Die Pflicht beurteilt sich danach, ob über den reinen Funktionsmangel hinaus ein naheliegendes Sicherheitsrisiko für den Hotelgast vorliegt und auch als solches erkennbar ist. Es könne nicht vom
Gericht verneint Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Da der Unfall mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 245 RRa 2014, 245
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Dokument-Nr. 18338
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