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Amtsgericht München, Urteil vom 11.01.2016
- 251 C 18763/15 -
Schutzbriefversicherung eines Automobilclubs haftet nicht für Schäden beim Abschleppen eines Fahrzeugs im Ausland
Pannen- und Unfallhilfe im Ausland umfasst lediglich Kostenerstattung bis zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungsgrenzen
Bei der Schutzbriefleistung Pannenhilfe kann es zu erheblichen Haftungsunterschieden kommen, je nachdem, ob die Leistung im In- oder aber im Ausland erbracht wird. Ist für das Ausland lediglich Kostenerstattung vereinbart, haftet die Schutzbriefversicherung des Automobilclubs nicht für Schäden, die beim Abschleppen entstanden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Norddeutschland ist Mitglied eines großen deutschen Automobilclubs, ihr Fahrzeug unterfällt der Schutzbrief-Gruppenversicherung. Bei einer Fahrt in Dänemark kam es zu einem Motorendefekt, so dass die Fahrt nicht fortgesetzt werden konnte. Nach telefonischer Rücksprache mit der Schutzbriefversicherung des Automobilclubs verständigten deren Mitarbeiter ein dänisches
Versicherung weist Verantwortung für im Ausland agierenden Abschleppdienst von sich
Die beklagte Schutzbriefversicherung lehnt die Erstattung ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zwischen eigenen Serviceleistungen und reinem Kostenersatz zu unterscheiden. Für den Fall der Pannen- und Unfallhilfe im
Schutzbriefversicherung des ist nicht für Schäden durch ausländisches Abschleppunternehmen verantwortlich
Das Amtsgericht München sah dies genaus und wies die auf knapp 5.000 Euro gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte den behaupteten Schaden unstreitig nicht selbst verursacht habe. Die Beklagte sei ferner für einen durch das dänische
Berufung gegen AG-Urteil zurückgenommen
Derselben Auffassung ist das Berufungsgericht. Nach dem Hinweis des Landgerichts München I liege insbesondere kein genauer Vortrag der beweisbelasteten Klägerin dafür vor, dass die Beklagte einen eigenen Auftrag erteilt habe oder aber sie ein Auswahlverschulden treffe. Die eingelegte Berufung wurde kostenpflichtig zurückgenommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23197
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