wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 17.05.2004
213 C 10091/04 -

Zum Zeitpunkt der Stornierung einer Reise wegen Krankheit und Mitteilung an die Reiserücktrittsversicherung

Unerwartete schwere Erkrankung

Eine unerwartete schwere Erkrankung muss unverzüglich der Reiserücktrittsversicherung mitgeteilt werden. Es genügt nicht, zu hoffen man werde wieder gesund und dann die Mitteilung später zu machen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Ein Münchener Ehepaar buchte für sich und seine beiden minderjährigen Kinder bei einem Münchener Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Antalya/Türkei vom 19.09.2003 bis 03.10.2003. Der Reisepreis belief sich auf € 3.324,00 und wurde bezahlt. Am 09.09.2003 - also 10 Tage vor Reiseantritt - wurde die Klägerin wegen akuter schmerzhafter Magen- und Darmprobleme in eine Münchener Klinik eingeliefert. Der behandelnde Arzt konnte zunächst keine genaue Diagnose stellen. Er erklärte der Klägerin, dass noch weitere Untersuchungen notwendig seien; es könne sich sowohl um eine flüchtige, schnell vorrübergehende Gastroentritis handeln, ebenso könne es sich aber auch um eine länger andauernde schwere intestinale Erkrankung handeln. In ein paar Tagen wisse man genaueres. Die Eheleute sahen daher von einer Stornierung der Reise am 09.09.2003 ab, weil sie hofften, die Reise doch noch antreten zu können. Am 15.09.2003 stellte sich dann die ungünstige Diagnose heraus, worauf die Reise noch am selben Tag storniert und die Versicherung hierüber informiert wurde. Aus Gründen der Schadensminderungspflicht sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass eine Reise bei Eintritt einer unerwartet schweren Erkrankung unverzüglich storniert werden muss. Nach den Vereinbarungen des Reisevertrages beliefen sich die Stornokosten am 09.09.2003 auf 50 % des Reisepreises (€ 1.162,00), am 15.09.2003 auf 65 % des Reisepreises (€ 2.160,00). Erstattet wurden den Klägerin lediglich € 1.162,00. Da sich die Versicherung weigerte, die Differenz zu 50 % (= € 498,00) zu bezahlen, kam der Fall vor das Amtsgericht München.

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Selbst wenn der Klägerin bei der Einlieferung in das Krankenhaus am 09.09.2003 gesagt worden sein sollte, dass die Möglichkeit einer lediglich kurzfristigen Erkrankung bestehe - und deshalb eine sofortige Stornierung noch am 09.09.2003 nicht erfolgte -, begründe dies den Anspruch der Kläger nicht: Denn rechtlich habe bereits am 09.09.2003 eine unerwartet schwere Erkrankung vorgelegen. Eine stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus erfolge nur, wenn das gesundheitliche Befinden des Patienten in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Bei einer solchen stationären Aufnahme müsse der Patient vernünftiger Weise damit rechnen, dass eine vom ihm gebuchte Reise, die 10 Tage später beginnen soll, nicht mehr angetreten werden kann. Die Kläger wären daher verpflichtet gewesen, die Reise noch am 09.09.2003 zu stornieren, um den versicherten Schaden so gering wie möglich zu halten. Ihre Hoffnung – sei sie auch durch die Auskunft des Arztes genährt worden – die Reise werde trotz des stationären Aufenthalts durchführbar sein, sei nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Die Versicherung habe daher zu Recht lediglich Stornierungskosten in Höhe von 50 % erstattet.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 14.06.2004

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Versicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2341 Dokument-Nr. 2341

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2341

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?