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Amtsgericht München, Urteil vom 17.09.2018
- 132 C 9764/17 -
Carport darf nicht ohne Zustimmung der Miteigentümer gebaut werden
Errichtung eines Carports stellt wesentliche Veränderung des Gemeinschaftsgrundstücks dar
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer errichteter Carport wieder abgerissen werden muss.
Kläger und Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke, zwischen denen ein Weg zu drei nebeneinander liegenden Kfz-Stellplätze führt, die zwei rechten für die Beklagten, der linke für die Kläger. Weg und Stellplätze stehen im gemeinsamen
Kläger bauen Carport ohne Zustimmung der Miteigentümer
Bei einem Gespräch vor den Sommerferien 2016, ob ein
Kläger verlangen Rückbau des Carports
Die Kläger meinten gemäß § 1004 BGB den
Beklagte verneinen wesentliche Veränderung des Grundstücks durch Carport
Die Beklagten hielten dagegen, dass sich die Kläger trotz Vereinbarung, dass sie einen Gestaltungsvorschlag vorlegen würden, nicht mehr gemeldet hätten. Eigene Vorschläge der Kläger seien erst erfolgt, als schon gebaut worden war. Ende Juli 2016 sei das Angebot des Carportbauers, ihn mit der Errichtung eines Carports auch für ihren Stellplatz zu beauftragen, unerwidert geblieben. Die Kläger hätten doch grundsätzlich der Errichtung eines Carports zugestimmt. Die Gestaltung des Carports würde die Kläger nicht berühren. Es handle sich nicht um eine wesentliche Veränderung des Grundstücks. Anders als eine Garage könne ein
Miteigentümer müssen Errichtung des Carports nicht dulden
Das Amtsgericht München gab den Klägern Recht. Als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27611
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