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Amtsgericht München, Urteil vom 18.12.2014
- 122 C 16918/14 -
Fußballverein darf nach zehn nicht besuchten Heimspielen eines Fans Jahreskarten-Abo kündigen
Kündigungsrecht des Vereins stellt keine Schikane oder unzulässige Sanktion dar
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Jahreskarten-Abo von einem Fußballverein jederzeit ordentlich gekündigt werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1. Juli 1994 Mitglied eines großen Münchner Fußballvereins und seitdem auch Inhaber einer Dauerkarte für Heimspiele des Vereins. Am 12. Mai 2014 kündigte der Verein das Jahreskarten-Abo. Der Kläger besuchte als treuer Anhänger nahezu sämtliche Heimspiele in der Bundesliga sowie im DFB Pokal und der Champions League. In der Saison 2013/2014 baute der Kläger für sich und seine Familie ein Haus und konnte aus diesem Grund 10 Bundesligaspiele nicht besuchen. Er gab bei diesen Spielen jedoch anderen Fans die Möglichkeit, über die Ticketbörse seine Karte zu erwerben und erhielt hierfür den jeweils anteilig bezahlten Jahreskartenpreis von 8,24 Euro zurückerstattet. Ohne jede Vorwarnung kündigte der Verein das Jahreskarten-Abo.
Kläger hält Kündigung für unzulässige Maßregelung
Der Kläger sieht in der
Kündigungsrecht ist Ausdruck der Vertragsfreiheit des Vereins
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab nun dem Verein Recht und wies die Klage ab. Nach § 2 der Verkaufsbedingungen des Vereins für das Jahreskarten-Abo stehe dem Verein ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Gegen diese vertragliche Regelung bestünden keine Bedenken, da das ordentliche Kündigungsrecht bei jedem Dauerschuldverhältnis, das auf unbestimmte Zeit läuft, zulässig ist. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 20688
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