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Amtsgericht München, Urteil vom 23.10.2014
113 C 19711/13 -

Hund muss auf Gemeinschafts­flächen einer Eigentumswohnanlage nicht angeleint werden

Nicht angeleinter Hund beeinträchtigt Miteigentümer nicht in ihrem Eigentumsrecht

Ein freilaufender Hund beeinträchtigt nicht das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört nutzen zu können. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger des zugrunde liegenden ist Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Stadtteil Perlach in München. Er bewohnt seine Eigentumswohnung selbst. Die Beklagten sind seit Juli 2012 Mieter einer Wohnung in derselben Anlage. Die Mieter halten mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter den Hund Ara. Ara ist ca. 28 Kilogramm schwer und hat eine Schulterhöhe von etwa 48 Zentimeter.

Wohnungseigentümer fühlt sich durch nicht angeleinten Hund des Nachbarn beeinträchtigt

Der Kläger will mit der Klage erreichen, dass das Gericht den beklagten Mietern einen Leinenzwang auferlegt, wenn der Hund sich außerhalb der Wohnung auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft befindet. Der Kläger trägt vor, dass der Hund jung und ungestüm sei. Der Hund habe einmal versucht, die Ehefrau des Klägers zu beschnüffeln und an ihr hochzuspringen. Diverse Male hätten der Kläger und seine Ehefrau ihren Weg ändern oder abwarten müssen, um eine Begegnung mit dem Hund zu vermeiden. Der Kläger fühlt sich durch den nicht angeleinten Hund beeinträchtigt und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

AG: Hund muss nicht angeleint werden

Die Richterin des Amtsgerichts München gab nun den Hundehaltern und Mietern der Wohnanlage Recht und entschied, dass der Hund nicht angeleint werden muss. Die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde auf der Anlage vor, so dass danach die Mieter nicht zum Anleinen des Hundes verpflichtet sind.

Haltung des Hundes wurde genehmigt

Der Hund beeinträchtige den Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht. Der Kläger und seine Ehefrau könnten ihre Wohnung und die Gemeinschaftsflächen ungehindert nutzen, auch wenn sich der Hund auf den Gemeinschaftsflächen aufhält. Von dem Hund gehe keinerlei Gefahr aus. Das Beschnuppern bzw. Hochspringen an der Ehefrau des Klägers sei sofort von den Hundehaltern unterbunden worden. Der Kläger und seine Frau könnten trotz der Anwesenheit des Hundes ohne weiteres ihre Wege auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft fortsetzen. Die Haltung des Hundes ist auch genehmigt gewesen. Das Recht eines Miteigentümers reicht nur soweit, wie es von der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, so das Gericht.

Hund wird seit einiger Zeit auf dem Gelände grundsätzlich an der Leine geführt

Das Gericht gibt dem Kläger noch einen guten Rat: Den Hundehaltern sei sehr an einer Streitbeilegung gelegen. Deshalb werde der Hund seit einiger Zeit auf dem Gelände grundsätzlich an der Leine geführt. Der Kläger sollte dies dankend annehmen, denn einen Rechtsanspruch hierauf habe er nicht!

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Kommentare (9)

 
 
RA H.-D. Zanke schrieb am 23.10.2014

Wer auf die Richterin des AG München einprügelt, verkennt ganz offenbar die Aufgabe eines Gerichts. Es geht nicht darum Befindlichleiten zu entscheiden, sondern Fakten zu beurteilen. Wenn die Richterin das Hochspringen des Hundes an der Ehefrau des Klägers nicht als Gefährdung beurteilt, mag das durchaus bedenklich sein. Das Verhalten den Hundes selbst ist hundetypisch und muss vom Halter gelenkt und korrigiert werden. Das Gericht hat keine Möglichkeit den Hundehalter zu verurteilen eine Hundeschule zu besuchen, was dem Beklagten in diesem Falle dringend anzuraten ist. Durch das Anleinen allein lernt der Hund nicht sich "korrekt" zu verhalten. Hätte der Kläger im Wege der Klage verlangt, dass der Beklagte Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass er oder seine Frau vom Hund des Beklagten angesprungen wird, wäre die Entscheidung des AG München möglicherweise zu seinen Gunsten ausgefallen. Denn niemand muss es sich gefallen lassen von einem Hund angesprungen zu werden.

Paul schrieb am 20.10.2014

Warum muss man mit jedem Scheiß gleich vor Gericht gehen?

Tonka schrieb am 20.10.2014

Was gibt es doch für seltsame Menschen?

Da fühlt sich einer beim ANBLICK eines freilaufenden Hundes gestört und will gerichtlichen Leinenzwang durchsetzen OBWOHL dieser Hund bereits freiwillig im strittigen Bereich angeleint wird.

Ein bischen mehr gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz gegenüber anderen Lebensweisen würde uns allen guttun und verhindern, dass derartige Bagatellen die Gerichte verstopfen.

Glücklicherweise hatte die Richterin hundgerechten Sachverstand (leider eine Seltenheit) und hat ein vernünftiges Urtel gefällt.

RA Ullrich Dobke schrieb am 20.10.2014

München, d.h.sein Amtsgericht ist schon eine Nummer für sich.

Ich setze 1. voraus, daß es für München einen Leinenzwang gibt und 2., daß das Grundstück nicht umfriedet ist! Wenn die Satzung Leinenzwang vorschreibt und es so ist, wie oben unterstellt, dann ist der Leinenzwang als gerichtsbekannt zu unterstellen und hätte, selbst wenn hierzu nichts vorgetragen gewesen wäre, von Amtsgericht in seinem "Erkenntnisverfahren" berücksichtigt werden müssen. Wäre schon sehr und mehr als unwahrscheinlich, wenn das WEG-Grundstück gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen eingefriedet wäre - oder ? Hat jemand weitere spaßige Erfahrungen mit dem AG München? Wie wäre es mit einer Rubrik?

Paul antwortete am 20.10.2014

da es sich hier um ein Privatgrundstück handelt unterliegt es nicht der Münchener Satzung des Leinenzwangs.

Marco Bergmann schrieb am 14.10.2014

Dieses Urteil ist ein Skandal! Ich habe eine regelrechte Phobie vor Hunden und wenn ein Hund mich anspringt (was vom Gericht offenbar lapidar abgetan wurde), bedeutet das Todesängste für mich. Ich erwarte, dass der Rechtsstaat mich vor diesen Tieren schützt. Was Hundehalter auf gesicherten Privatgrundstücken mit ihren Tieren veranstalten, ist mir egal. Diese Grundstücke muss ich ja nicht betreten. Aber im öffentlichen und halböffentlichen Raum, wo die Hunde mit anderen Menschen in Kontakt treten, die nicht die Wahl haben einen solchen Kontakt zu meiden, sollte eine Leinenpflicht gelten und von Gerichten unterstützt werden. Ob das Gericht im Falle eines Grünen Leguans, einer Riesenschlange oder eines anderen „Ekeltieres“ ebenso entschieden hätte, wage ich einfach mal zu bezweifeln.

Tonka antwortete am 20.10.2014

.... und wenn Sie Angst vor Autos hätten, was müßte der Gesetzgeber dann tun?

Sie können erwarten, dass Sie nicht belästigt werden, und das geschieht bereits. Aber Sie können die Hundehalter nicht für Ihre krankhaften Ängste verantwortlich machen und entsprechende Berücksichtigung erwarten. Hunde sind Haustiere und gehören zum Leben vieler Menschen dazu.

Georg Grimm schrieb am 14.10.2014

Ich vermute, dass die Richterin eine Hundehalterin ist. Nur so ist diese Entscheidung zu verstehen.

Tonka antwortete am 20.10.2014

Endlich mal eine Richterin mit Sachverstand!

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