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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 13.04.2023
- 513 C 8538/22 -
Alkoholische Getränke stellen keine Erfrischung i.S.d. Fluggastrechteverordnung dar
Fluggesellschaft muss bei Verspätungen keinen Alkohol erstatten
Nach den Vorschriften der Fluggastrechteverordnung hat ein Luftfahrunternehmen den Fluggästen im Falle der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges "Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anzubieten. Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass es sich bei alkoholischen Getränken nicht um eine Erfrischung im Sinne der sog. Fluggastrechteverordnung handelt.
Im Streitfall hatten die Kläger einen Hinflug von Hannover über London nach Miami sowie einen Rückflug von Miami über New York und London nach Hannover gebucht. Der Hinflug erreichte den Zielort mit einer Verspätung von über drei Stunden. Der Rückflug wurde annulliert und die Kläger ersatzweise über Madrid nach Hamburg befördert. Von dort fuhren sie mit der Bahn nach Hannover, dem ursprünglichen Zielort, wo sie mit einer Verspätung von viereinhalb Stunden eintrafen. Neben Ausgleichs-, Entschädigung- und Schadensersatzansprüchen wegen der
Amtsgericht bejaht Anspruch auf Erstattung der Verpflegungskosten
Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Der Anspruch der Kläger auf
Alkoholischen Getränke aber keine zu erstattenden Erfrischungen
Allerdings sind von "Erfrischungen" i.S.d. Verordnung nach Auffassung des Gerichts keine alkoholischen Getränke umfasst, so dass die verzehrten zwei "Aperol Spritz", bei denen es sich nach unwidersprochen gebliebenem Beklagtenvortrag um
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2023
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32809
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