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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 02.07.2014
- 11 C 1004/14 -
Erfordernis einer Modernisierungsankündigung gilt nur für Modernisierung durchführenden Vermieter
Dritter nicht zur Ankündigung von Modernisierungen verpflichtet
Das Erfordernis eine Modernisierung anzukündigen gilt nur für den Vermieter, der selbst eine Modernisierung durchführen will. Ein Dritter dagegen ist nicht verpflichtet entsprechende Arbeiten anzukündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die Eigentümerin eines in einem Wohnhaus liegenden Dachgeschosses dessen Ausbau. Die Hausverwaltung teilte dies im April 2014 den Mietern der unter dem Dachgeschoss liegenden Wohnung mit. Die Eigentümerin des Dachgeschosses war nicht zugleich Eigentümerin der Wohnung. Da die Wohnungsmieter keine ordnungsgemäße
Kein Anspruch auf Unterlassung des Dachgeschossausbaus
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf
Erfordernis einer Modernisierungsankündigung gilt nur für Modernisierung durchführenden Vermieter
Das Erfordernis einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 1535/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 1535 GE 2015, 1535
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Dokument-Nr. 22048
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