wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Duisburg, Hinweisbeschluss vom 28.02.2016
5 S 105/15 -

Auffahrunfall in Waschstraße: Anscheinsbeweis spricht nicht für Verschulden des Wasch­anlagen­betreibers bei Sitzenbleiben des Fahrers im Pkw

Verkehrs­sicherungs­pflicht umfasst nicht Anschaffung einer automatischen Stopp-Einrichtung im Falle einer Abstandsverkürzung

Kommt es in einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall, so spricht dann kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Wasch­anlagen­betreibers, wenn der Fahrer im Pkw sitzen bleibt. Zudem umfasst die Verkehrs­sicherungs­pflicht nicht die Anschaffung einer automatischen Stopp-Einrichtung für den Fall der Verkürzung des Abstands zwischen zwei Fahrzeugen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Duisburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es in einer automatischen Waschstraße zu einem Auffahrunfall. Wie es dazu kam, konnte später nicht mehr aufgeklärt werden. Dennoch klagte der vorausfahrende Unfallgeschädigte gegen den Waschanlagenbetreiber auf Schadensersatz. Seiner Meinung nach hafte der Waschanlagenbetreiber für jede Beschädigung beim Betrieb der Waschstraße. Das Amtsgericht Mühlheim sah dies anders und wies daher die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Unfallgeschädigten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Duisburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Unfallgeschädigten zurückzuweisen. Diesem stehe gegen den Waschanlagenbetreiber kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein Waschanlagenbetreiber hafte nicht automatisch für jede in der Waschstraße eingetretene Beschädigung. Ihn treffe keine Garantiehaftung. Vielmehr bestehe eine Haftung für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur dann, wenn ihm eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Die sei hier aber nicht der Fall.

Kein Anscheinsbeweis bei Sitzenbleiben des Fahrers im Pkw

Zwar könne ausnahmsweise bei einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers geschlossen werden, so das Landgerichts, wenn der Geschädigte darlege und beweise, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Waschanalagenbetreibers herrühren könne. Dieser Anscheinsbeweis komme dem Unfallgeschädigten aber nicht zu Gute, da das Fahrzeug beim Auffahrunfall im Einflussbereich der im Fahrzeug sitzenden Fahrerin gewesen sei. Das Fahrzeug sei daher nicht allein dem Waschanlagenbetreiber überantwortet gewesen. Daher müsse weiterhin der Unfallgeschädigte nachweisen, dass die Beschädigung des Pkw auf eine Fehlfunktion beruht habe.

Anschaffung einer automatischen Stopp-Einrichtung im Falle einer Abstandsverkürzung nicht erforderlich

Es sei dem Waschanlagenbetreiber nicht vorzuwerfen, so das Landgericht, dass die Waschstraße nicht über eine automatische Stopp-Einrichtung für den Fall einer Abstandsverkürzung zwischen Vordermann und Hintermann verfügte. Die Verkehrssicherungspflicht des Waschanlagenbetreibers gehe nicht so weit. Es genüge eine Anlage, die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspreche. Ohnehin sei eine automatische Stopp-Einrichtung nach den Ausführungen eines Sachverständigen nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Landgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr, Urteil
    [Aktenzeichen: 12 C 1681/12]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Werkvertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24539 Dokument-Nr. 24539

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung24539

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung