wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015
10 S 116/15 -

MPU auch nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt notwendig

Rückschlüsse auf gravierende Alkoholproblematik rechtfertigt ebenfalls Anordnung einer MPU

Hat das Strafgericht eine Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entzogen und beantragt der Betroffene die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist, muss die Fahr­erlaubnis­behörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Unabhängig davon ist eine solche Anordnung auch geboten, wenn bei der Trunkenheitsfahrt die Blut­alkohol­konzentration knapp unter 1,6 Promille lag und deutliche Indizien für eine weit über­durchschnitt­liche Alkoholgewöhnung bestanden, wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfall­erscheinungen. Dies entschied der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,49 Promille Blutalkoholkonzentration rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Strafgericht entzog ihm zugleich die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für deren Neuerteilung an. Im Oktober 2012 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis (Beklagter) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Da die Behörde den Antrag nicht beschied, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage. Anschließend forderte die Behörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten beizubringen. Eine solche Anordnung ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Vorbereitung der Entscheidung über die (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. geboten, wenn a) Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde oder d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Gründe entzogen war.

Kläger hält Pflicht zur Vorlage einer MPU für ungerechtfertigt

Der Beklagte stützte seine Anordnung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FeV; die Fahrerlaubnis sei aus dem in Buchstabe a) dieser Vorschrift genannten Grund "Alkoholmissbrauch" entzogen worden. Der Kläger legte kein Gutachten vor. Das VG wies seine Klage daraufhin ab. Mit seiner Berufung machte der Kläger u.a. geltend, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FeV erfasse nur eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde, nicht aber durch den Strafrichter. Die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vertretene weite Auslegung der Vorschrift widerspreche der Gesetzessystematik und werde in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, zu Recht nicht geteilt.

Fahrerlaubnisbehörde schließt zurecht wegen nicht vorgelegter MPU auf Fehlen der Kraftfahreignung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat seine Rechtsprechung bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe den Kläger zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens aufgefordert und aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens auf das Fehlen der Kraftfahreignung des Klägers geschlossen. Auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FeV stets ohne Weiteres eine MPU anzuordnen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige dies. Der Verordnungsgeber messe der strafgerichtlichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt eigenständige Bedeutung zu. Auch eine solche Entscheidung gebe nach Ablauf der Sperrfrist noch Anlass zu Eignungszweifeln. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob bei der Trunkenheitsfahrt der ansonsten geltende Schwellenwert von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV) überschritten worden sei.

Behörde durfte aufgrund Gesamtschau der Situation auf gravierende Alkoholproblematik schließen

Unabhängig davon sei hier die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nach der Auffangvorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) FeV rechtmäßig. Denn beim Kläger hätten deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorgelegen, nämlich das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen. Daher habe die Behörde bei einer Gesamtschau auf eine gravierende Alkoholproblematik schließen dürfen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2015, Seite: 592
DAR 2015, 592

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21405 Dokument-Nr. 21405

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21405

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?