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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.12.2022
- 3 U 132/21 -
Unbestimmter Begriff der "Ausführungsart" in Schönheitsreparaturklausel eines Gewerberaummietvertrags
Unwirksamkeit der gesamten Klausel
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel in einem Gewerberaummietvertrag, dass von der bisherigen Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters abgewichen werden darf, so ist der Begriff der "Ausführungsart" zu unbestimmt. Die gesamte Klausel ist dann unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In einem dem Oberlandesgericht Brandenburg im Jahr 2021 vorgelegten Fall, ging es um die Frage, ob die
Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel wegen Unbestimmtheit
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die
Interesse des Gewerbemieters an eigener Ausgestaltung der Mieträume
Für die Geschäftsraummiete gelte nach Auffassung des Oberlandesgerichts nichts anderes. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2023
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (zt/GE 2023, 191/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 191 GE 2023, 191
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Dokument-Nr. 32821
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