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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14.09.2020
- 1 ME 133/19 -
Hundepension und Hundeschule mit 40 Hunden im Dorfgebiet allgemein zulässig
Landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzungen sprechen für Vorliegen eines Dorfgebiets
Eine Hundepension und Hundeschule mit 40 Hunden ist in einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig. Ist das Gebiet durch eine landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung geprägt, so spricht dies für das Vorliegen eines Dorfgebiets. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2019 wurde in einem kleinen Ort in Niedersachsen eine
Landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzungen sprechen für Vorliegen eines Dorfgebiets
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zunächst führte es aus, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks ihrer Art nach einem faktischen
Betrieb der Hundepension und Hundeschule im Dorfgebiet zulässig
Nach alldem hielt das Oberverwaltungsgericht die Genehmigung zum Betrieb einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 24.09.2019
[Aktenzeichen: 2 B 213/19]
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Dokument-Nr. 29258
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