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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.11.2012
- I-5 U 98/12 -
Grunddienstbarkeit: Grundstückeigentümer muss Überbau der Nachbargarage dulden - die Nutzung der Garagenzufahrt jedoch nicht
Wortlaut der Dienstbarkeit sieht nur Duldung des Überbaus der Garage vor und schließt Garagenzufahrt nicht automatisch mit ein
Ein Grundstückseigentümer, der den mit einer Grunddienstbarkeit abgesicherten Überbau einer Nachbargarage auf seinem Grundstück dulden muss, ist nicht verpflichtet, dem Nachbarn zu gestatten, die über das Grundstück verlaufende Garagenzufahrt zu benutzen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm über einen Streit zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke in Hagen zu entscheiden. Die
Mit erlaubtem Überbau verbundene Duldungspflicht erfasst Garagenzufahrt nicht als so genannte "Funktionsfläche
Der Rechtsansicht der Kläger folgte das Oberlandesgericht Hamm jedoch nicht und wies die Klage auf die Berufung der Beklagten ab. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus der eingetragenen Dienstbarkeit, die nicht das Recht beinhalte, die Zufahrt zu befahren. Nach ihrem Wortlaut beziehe sich die Dienstbarkeit nur darauf, dass ein Überbau in Form einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 15290
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