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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.04.2009
- 3 Ws 841/08 und 3 Ws 847/08 -
Hessen: Generelles Rauchverbot im Maßregelvollzug unzulässig
Hessisches Nichtrauchschutzgesetz keine ausreichende Grundlage für Rauchverbot in Maßregelvollzugsanstalt
Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz bietet keine gesetzliche Grundlage für ein generelles Rauchverbot innerhalb der Gebäude, der Innenhöfe und sonstigen umschlossenen Freiflächen einer Maßregelvollzugsanstalt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Daher müsse den in Einzelzimmern Untergebrachten das Rauchen in diesen Räumen gestattet werden.
Der Leiter der Klinik für forensische Psychiatrie in Haina hat in Umsetzung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNSG) mit Wirkung vom 1.10.2007 ein generelles
Untergebrachte wehren sich gegen Rauchverbot
Gegen dieses Verbot haben sich eine Reihe von in der Klinik Untergebrachten gewandt und die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg angerufen. Diese gab ihnen zunächst Recht, allerdings legte der Leiter der Klinik Haina gegen die Aufhebung seines Verbotes Rechtsbeschwerde ein.
OLG-Richter: Hessisches Nichtrauchschutzgesetz keine ausreichende Grundlage für Rauchverbot in der Anstalt
In zwei Fällen hat der für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständige 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Rechtsmittel des Leiters nunmehr verworfen. In den beiden Leitentscheidungen vom 7.4.2009 führt der Senat aus, dass das HessNSG keine Grundlage für ein generelles
Hintergrundinformation
Nach dem Strafgesetzbuch werden im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 7711
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