Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.05.2006
- 11 ME 117 und 122/06 -
Totalverbot einer rechtsextremistischen Versammlung in Göttingen ist unverhältnismäßig
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das von der Stadt Göttingen verhängte Demonstrationsverbot von zwei Versammlungen (Kundgebungen und Demonstrationszüge) rechtsextremistischer Veranstalter am 13. Mai 2006 als unverhältnismäßig bewertet.
Zulässig ist aber lediglich eine stationäre
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es für den Fall der Durchführung der
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verweist in seiner Begründung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Annahme eines polizeilichen Notstands als Grundlage von Maßnahmen gegen die Ausgangsdemonstration wegen erwarteter gewalttätiger Gegendemonstrationen nicht zur Folge haben darf, dass dadurch die Verwirklichung des Freiheitsrechts aus Art. 8 GG praktisch auf Dauer verhindert wird. Eine solche Situation, in der jede Absicht zur Durchführung rechtsextremistischer Demonstrationen mit Gegenaktionen gewaltbereiter Personen des linken politischen Spektrums beantwortet wird, ist in Göttingen gegeben. Ein Versammlungsverbot scheidet deshalb aus, so lange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft ist.
Nach der Einschätzung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist weder eine Zusammenlegung der beiden angemeldeten Demonstrationen noch eine andere Streckenführung oder Verkürzung der Routen geeignet, den Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam zu begegnen. Stattdessen kommt aber eine Beschränkung der beiden Versammlungen auf eine stationäre Kundgebung in Betracht. Der Beurteilung der Polizeidirektion Göttingen, dass in der Stadt Göttingen eigentlich kein geeigneter Platz für eine stationäre
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 05.05.2006
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 2325
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2325
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.