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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.11.2017
- L 13 AS 37/15 -
Hartz IV-Empfänger muss 48.000 Euro zurückzahlen
Beweislastumkehr bei mangelnder Mitwirkung des Leistungsbeziehers
Wegen falscher Angaben muss ein Leistungsbezieher Hartz IV-Leistungen zurückzahlen. Im vorliegenden Fall Leistungen für mehr als sieben Jahre in Höhe von knapp 48.000 Euro. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall wohnt der Kläger zusammen mit seinen erwachsenen Kindern und deren Familien auf einer Hofstelle. Die beiden Töchter des Klägers leben mit ihren Familien im Haupthaus und einem ausgebauten Wirtschaftsgebäude, während der Kläger ursprünglich zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer Einliegerwohnung des Haupthauses wohnte. Beim Jobcenter gab der Mann an, mietfrei bei seiner Tochter im Nebengebäude zu wohnen und alleinstehend zu sein. Er erhielt daraufhin ab Dezember 2005 Hartz IV-Leistungen.
Jobcenter erhält Hinweis über tatsächliches Wohnverhältnis
Im Mai 2013 erhielt das Jobcenter durch einen Hinweis des Schwiegersohns Kenntnis davon, dass der Kläger tatsächlich nicht bei seiner Tochter lebe, sondern durchgängig bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn gewohnt haben solle. Kurz zuvor war die Tochter Alleineigentümerin der Hofstelle geworden; für die Lebensgefährtin bestand jedoch noch ein Wohnrecht.
Klage nach rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung durch Jobcenter
Nachdem das Jobcenter die
Nachweispflicht des Klägers wegen mangelnder Mitwirkung
Dem folgte das Gericht nicht. Trotz umfangreicher Zeugenvernehmungen sei unklar geblieben, wann der Kläger in welcher Wohnung gewohnt habe und ob er eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online
- Sozialgericht Stade, Urteil vom 29.01.2015
[Aktenzeichen: S 28 AS 305/14]
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Dokument-Nr. 25203
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