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Landgericht Köln, Urteil vom 21.06.2012
- 31 O 25/12 -
Zahnreinigung für 19 Euro/Bleaching für 149 Euro: Zahnarztwerbung bei Groupon und Daily Deal ist wettbewerbswidrig
Verbot der reklamehaften und anpreisenden Werbung durch Berufsordnung der Zahnärzte
Nach der Berufsordnung der Zahnärzte ist es dem Zahnarzt verboten, reklamehaft bzw. anpreisend seine Leistungen zu bewerben. Bietet er daher bei Gutscheinportalen im Internet Leistungen zu deutlich geringeren Preisen an, handelt er wettbewerbswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bot ein Zahnarzt über die
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Zahnärztekammer. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Denn der Zahnarzt habe gegen seine Berufsordnung und damit gegen eine Marktverhaltensregel im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.
Werbung grundsätzlich erlaubt
Zwar dürfe ein Zahnarzt grundsätzlich seine Leistungen bewerben, so das Landgericht weiter. Sie dürfe nur nicht berufswidrig sein. So sei es ihm untersagt die in der Wirtschaft üblichen Werbemethoden zu verwenden. Die Werbung dürfe also nicht anpreisend sein. Zudem müsse eine unangemessene und unsachliche Beeinflussung der Patienten vermieden werden. Dies sei hier jedoch der Fall gewesen.
Unzulässige reklamehafte Werbung lag vor
Die Werbung des Zahnarztes auf den Gutscheinportalen sei nach Ansicht des Landgerichts reklamehaft gewesen. Durch die Gewährung der hohen Rabatte sei der Kunde angelockt worden einen "Deal" abzuschließen. Er sei zudem dazu gedrängt worden, den Vertrag abzuschließen, da die Laufzeit des "Deals" zeitlich eng begrenzt war. Dadurch sei die Werbung in hohem Maße anpreisend gewesen. Der Verbraucher sei dazu verführt worden, ohne sich vorher eventuell ausreichend Gedanken zu machen, den "Deal" anzunehmen.
Ungefährlichkeit der beworbenen Leistungen unerheblich
Das Landgericht betonte außerdem, dass es keine Rolle gespielt habe, ob die vom Zahnarzt beworbenen Leistungen nicht nur von einem Zahnarzt, sondern auch von einem Kosmetiker erbracht werden konnten oder ob die konkreten Behandlungen mit gesundheitlichen Risiken verbunden waren. Denn ausschlaggebend sei gewesen, dass er in seiner Eigenschaft als Zahnarzt auftrat und als solcher Angebote machte. Tut er dies, unterstehe er auch den berufsrechtlichen Vorschriften. Insofern dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass das Berufsbild des Zahnarztes geschützt werden soll.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- BGH: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2010
[Aktenzeichen: I ZR 55/08]) - Zahnarzt darf mit Vorher-Nachher-Abbildungen werben
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.05.2013
[Aktenzeichen: 13 U 160/12]) - Zahnarzt darf mit "Kussmund" werben
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.06.2005
[Aktenzeichen: 4 U 34/05])
Jahrgang: 2012, Seite: 682 MMR 2012, 682
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Dokument-Nr. 16876
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