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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.10.2017
- 5 TaBV 9/17 -
Schwerbehindertenvertretung einer Polizeidienststelle hat keinen Anspruch auf Smartphone
Arbeit der Schwerbehindertenvertretung durch Festnetzanschluss und PC mit Internetzugang möglich
Die Schwerbehindertenvertretung einer Polizeidienststelle hat trotz Schichtarbeit und Außendienst keinen Anspruch auf ein Smartphone, wenn ein Festnetzanschluss und ein PC mit Internetzugang vorhanden sind. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die
Kein Anspruch auf Smartphone für Schwerbehindertenvertretung
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Beschwerde der
Festnetzanschluss ausreichend für Kontaktaufnahme
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts genüge für eine Kontaktaufnahme mit Beschäftigten und Behörden der vorhandene Festnetzanschluss. Zwar sei eine Erreichbarkeit aufgrund des Schicht- und Außendienstes nicht immer einfach. Die Beschäftigten können aber ihre Bitte um Gespräch per E-Mail äußern oder auf dem Anrufbeantworter oder in der Dienststelle hinterlassen. Zudem gewährleiste ein
Schwerbehindertenvertretung benötigt keinen mobilen Internetzugang
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Schwerin, Beschluss vom 16.03.2017
[Aktenzeichen: 2 BV 67/16]
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Dokument-Nr. 25324
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