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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.11.2014
- C-166/13 -
Drittstaatsangehörige müssen bei festgestellter Rechtswidrigkeit des Aufenthalts vor Vollziehung einer Rückkehrentscheidung kein weiteres Mal angehört werden
Rückkehrentscheidung steht in engem Zusammenhang mit Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts
Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß angehört wurden, müssen vor Erlass der Rückkehrentscheidung nicht zwingend ein weiteres Mal angehört werden. Dies beruht darauf, dass die Rückkehrentscheidung in einem engen Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts steht. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Frau Sophie Mukarubega, die die ruandische Staatsangehörigkeit besitzt, hatte einen
Nationale Behörden verpflichten ruandische Staatsangehörige wegen illegalen Aufenthalts zum Verlassen des Hoheitsgebiets
Etwa vier Monate später, im Jahr 2013, versuchte Frau Mukarubega mit einem falschen belgischen Pass nach Kanada zu reisen, wobei sie von der französischen Polizei aufgegriffen wurde. Nachdem sie wegen „betrügerischer Verwendung eines behördlichen Dokuments“ in Polizeigewahrsam verbracht worden war, wurde sie zu ihrer persönlichen und familiären Situation, ihrem Werdegang, ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Frankreich und ihre eventuelle Rückkehr nach Ruanda angehört. Am darauffolgenden Tag erließ der Präfekt des Departements Seine-Saint-Denis gegen Frau Mukarubega aufgrund der Feststellung, dass sie
Ruandische Staatsangehörige rügt Verstoß gegen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
Frau Mukarubega hat in Frankreich gegen die in den Jahren 2012 und 2013 erlassenen Rückkehrentscheidungen Klage erhoben. Sie macht geltend, diese Entscheidungen seien unter Verstoß gegen den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergangen, da ihr nicht ermöglicht worden sei, vor Erlass dieser Entscheidungen ihren Standpunkt vorzutragen. Das mit diesem Rechtsstreit befasste französische Gericht fragt den Gerichtshof der Europäischen Union nach der Tragweite des Rechts auf
Wahrung des Rechts auf Anhörung im Unionsrecht nicht klar geregelt
Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht* die Garantien, die den betroffenen Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Rückkehr gewährt werden, detailliert regelt, da es die Formerfordernisse für Rückkehrentscheidungen festgelegt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen einzuführen. Im Unionsrecht ist hingegen weder festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen das Recht auf
Nationale Behörden sind nicht zur Anhörung des Betroffenen zur Rückkehrentscheidung gezwungen
Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die zuständigen nationalen Behörden, nachdem sie die
Grund zur Anhörung der Betroffenen speziell vor Erlass der Rückkehrentscheidung bestand nicht
Was den Fall von Frau Mukarubega betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die erste Rückkehrentscheidung (von 2012) im Anschluss an das Verfahren erlassen wurde, das zur Versagung der Flüchtlingseigenschaft und zur Feststellung der
Zweite Rückkehrentscheidung wurde von nationalen Behörden unter Wahrung des Rechts auf Anhörung erlassen
Hinsichtlich der zweiten Rückkehrentscheidung (von 2013) führt der Gerichtshof aus, dass Frau Mukarubega während des Polizeigewahrsams u. a. zu ihrem Aufenthaltsrecht in Frankreich angehört wurde und dass sie die Möglichkeit zu einer umfassenden
Erläuterungen
* - Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- EuGH zur Zulässigkeit von strafrechtlichen Sanktionen gegen sich illegal aufhaltende Drittstaatenangehörige
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.12.2011
[Aktenzeichen: C-329/11]) - Asylbewerber darf zum Zweck der Abschiebung aus dem EU-Gebiet bei illegalem Aufenthalt rechtmäßig in Haft behalten werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30.05.2013
[Aktenzeichen: C-534/11]) - EuGH: EU-Mitgliedstaat muss Drittstaatsangehörigen bei illegalem Aufenthalt nicht zwingend ausweisen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.10.2009
[Aktenzeichen: C-261/08 und C-348/08])
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Dokument-Nr. 19107
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