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Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2017
- B 11 AL 24/16 R -
Schauspieler haben Anspruch auf Aufnahme in Vermittlungskartei der Bundesagentur für Arbeit
Schauspielern mit Berufsabschluss darf Aufnahme nicht verwehrt werden
Schauspieler müssen von der Bundesagentur für Arbeit in die bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) geführte Vermittlungskartei aufgenommen werden. Das bisherige Verfahren, wonach Schauspieler, die keinen Abschluss an einer staatlichen Schauspielschule vorweisen können, nur dann in die Vermittlungskartei für Schauspieler aufgenommen worden sind, wenn sie einen Eingangstest bei der ZAV erfolgreich durchlaufen haben, ist danach rechtswidrig. Dies entschied das Bundessozialgericht .
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende
Aufnahme in Kartei unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Berufsfreiheit
Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Der Anspruch auf
§ 35 SGB III
Vermittlungsangebot
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2016
[Aktenzeichen: L 18 AL 7/15] - Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14.11.2014
[Aktenzeichen: S 80 AL 2017/11]
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Dokument-Nr. 24972
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