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Amtsgericht Limburg, Urteil vom 12.11.1998
- 4 C 547/98 -
Beschädigung eines PKW aufgrund scheuenden Pferds: Alleinige Haftung des Pferdehalters aufgrund von Pferd ausgehender Tiergefahr
Von aggressiven Esel verursachtes Scheuen dabei unbeachtlich
Scheut ein Pferd aufgrund eines heranrasenden aggressiven Esels und beschädigt dadurch ein PKW, so haftet dafür allein der Pferdehalter, da der Schaden überwiegend durch die Verwirklichung der vom Pferd ausgehenden Tiergefahr verursacht worden ist. Dass das Scheuen auf den aggressiven Esel zurückging, spielt dabei keine Rolle. Daher kommt auch eine Mithaftung des Halters des Esels nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Limburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1996 scheute ein
Keine Haftung des Halters des Esels
Das Amtsgericht Limburg verneinte eine
Überwiegendes Verschulden des Pferdehalters
Ohnehin sei nach Ansicht des Amtsgerichts dem Pferdehalter ein überwiegendes Verschulden an dem Schaden anzulasten gewesen. Denn der Unfall sei überwiegend durch die vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2014
Quelle: Amtsgericht Limburg, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 610/rb)
Jahrgang: 1999, Seite: 610 NJW-RR 1999, 610
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Dokument-Nr. 18283
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