wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verfassungsgerichtshof Sachsen, Urteil vom 21.11.2008
Vf. 95-I-08, Vf. 96-I-08 -

Teilerfolg für Abgeordnete des Sächsischen Landtages im Streit um die Regelung zum Aufwendungsersatz für die Beschäftigung von Mitarbeitern

Keine Versagung des Aufwendungsersatz bei Eintrag in Führungszeugnis

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat festgestellt, dass der Sächsische Landtag die Antragstellerin mit dem Beschluss zur Neufassung des Sächsischen Abgeordnetengesetzes dadurch in ihren Statusrechten als Abgeordnete verletzt hat, dass nach der Neuregelung jede in einem für Mitarbeiter vorzulegenden Führungszeugnis enthaltene Eintragung wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat den Aufwendungsersatz für deren Beschäftigung ausschließt. Die darüber hinausgehenden Anträge, insbesondere soweit diese gegen den Landtagspräsidenten gerichtet waren, wurden hingegen abgelehnt.

Am 7. November 2007 beschloss der Landtag eine Änderung von § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes (AbgG), wonach Abgeordneten ihre Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern nur dann ersetzt werden, wenn der Landtagsverwaltung ein Führungszeugnis des Mitarbeiters vorgelegt wird, das keine Eintragung wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthält. Für einen der Mitarbeiter der Antragstellerin stellte die Landtagsverwaltung die Aufwendungsersatzzahlungen ein, da sich in dessen Führungszeugnis eine entsprechende Eintragung befand.

Die Antragstellerin begehrte festzustellen, dass der Landtag sie mit der Neufassung der Aufwendungsersatzregelung und der Landtagspräsident sie mit dem Vollzug dieser Neuregelung in ihren Abgeordnetenrechten verletzt habe.

Die Anträge hatten teilweise Erfolg. Im Hinblick auf den gegen den Landtag gerichteten Antrag stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Beschluss über die Neufassung von § 6 Abs. 4 AbgG die Antragstellerin in ihren verfassungsrechtlichen Statusrechten als Abgeordnete verletze. Art. 39 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf enthalte einen allgemeinen Grundsatz der freien Mandatsausübung. Mit diesem sei eine Unterstützung durch Mitarbeiter nur vereinbar, wenn der Abgeordnete frei darüber befinden könne, ob und gegebenenfalls welcher Mitarbeiter er sich bediene. Beschränkungen dieser Freiheit seien nur zulässig, soweit sie dem Schutz berechtigter parlamentarischer Belange dienten und den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprächen.

Die Neufassung von § 6 Abs. 4 AbgG lasse sich mit diesen Grundsätzen nicht vereinbaren. Von der Ausschlussregelung gehe ein finanzieller Zwang aus, der die Freiheit der Abgeordneten bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter mindere. Zwar lägen der Neufassung legitime gesetzgeberische Ziele – nämlich die Sicherung des Parlamentsbetriebs und der Vertrauenswürdigkeit des Landtages – zugrunde; die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs sei jedoch sachlich nicht geboten, soweit sie bei jedem Führungszeugniseintrag wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat den Aufwendungsersatz zwingend ausschließt. Dies sei zum Schutz der Integrität des Landtages sowie seiner Arbeitsfähigkeit weder erforderlich noch angemessen. Die Regelung erlaube nicht die gebotene einzelfallbezogene Würdigung des Gefährdungspotenzials und eine daran anknüpfende Abwägung mit der freien Mandatsausübung.

Demgegenüber liege ein Verfassungsverstoß nicht bereits darin, dass der Aufwendungsersatz überhaupt von der Vorlage eines Führungszeugnisses abhängig gemacht werde. Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis sei Voraussetzung dafür, dass die Landtagsverwaltung prüfen könne, ob ein Mitarbeiter sich strafbar gemacht habe und angesichts der von ihm verübten Straftat für eine Tätigkeit im Rahmen des parlamentarischen Betriebes untragbar erscheine.

Die gegen den Landtagspräsidenten gerichteten Anträge verwarf der Verfassungsgerichtshof als unzulässig. Der Präsident werde beim Vollzug einfach-gesetzlicher Entschädigungsregelungen als Verwaltungsbehörde tätig. Er nehme keine ihm verfassungsrechtlich zugewiesenen Funktionen wahr, sodass der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof im Organstreitverfahren nicht eröffnet sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Sachsen vom 21.11.2008

Aktuelle Urteile aus dem Staatsrecht | Verfassungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Abgeordneter | Aufwendungsersatzanspruch

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7036 Dokument-Nr. 7036

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7036

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?