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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 21.04.2005
4 A 59/03 -

Kfz-Stellplatz im Vorgartenbereich verstößt gegen Denkmalschutz

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat entschieden, dass die Errichtung eines Kfz-Stellplatzes im Vorgartenbereich eines Baudenkmals (Dobbenviertel) gegen denkmalrechtliche Bestimmungen verstößt und daher unzulässig ist.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Der Kläger hatte im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen an seinem Haus im Vorgartenbereich einen Kfz-Stellplatz errichtet, ohne im Besitz einer denkmalrechtlichen Genehmigung zu sein. Die Stadt Oldenburg erließ daraufhin eine Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfügung. Sie wies darauf hin, dass der Stellplatz u.a. aus Gründen des Denkmalschutzes nicht genehmigungsfähig sei. Die charakteristischen, noch weitgehend erhaltenen Vorgärten mit ihren typischen Einfriedungen stellten ein gewichtiges denkmal- konstitutives Element für das Gesamtkonzept von Architektur und Gartengestaltung dar. Die Einheit von Fassaden, Vorgärten und Straßenraum vermittele weiterhin anschaulich die architektur - und gartenbauhistorischen Elemente, die die Bedeutung des Viertels in besonderer Weise ausmachten. Das Verwaltungsgericht hat nunmehr die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Eigentümers des Hauses gegen die Verfügung der Stadt Oldenburg abgewiesen. Damit bestätigte es die Auffassung der Stadt, dass der Wert des Denkmals durch die Errichtung eines Kfz-Stellplatzes im Vorgartenbereich beeinträchtigt werde. Die Kammer hatte bereits im Jahr 2001 die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die beabsichtigte Errichtung einer Souterraingarage in einem denkmalgeschützten Objekt im Bereich des Dobbenviertels abgewiesen und in diesem Zusammenhang auf weitere - der Stadt bekannte - Verstöße gegen denkmalrechtliche Bestimmungen (ungenehmigte Errichtung von Stellplätzen im Vorgartenbereich) hingewiesen. In dem nunmehr ergangenen Urteil folgte die Kammer aber der Argumentation des Klägers nicht, die Stadt habe wegen zahlreicher sich in der Umgebung befindender Einstellplätze und Garagen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht richtig angewandt. Vielmehr sei in dem Vorgehen der Stadt ein sachgerechtes System zur Schaffung ordnungsgemäßer Zustände zu sehen. Gleichzeitig wies die Kammer aber auch darauf hin, dass die Stadt bei einer möglichen Vollstreckung der Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfügung den Gleichheitsgrundsatz erneut beachten müsse. Sie müsse vor einer eventuell erforderlich werdenden Vollstreckung gegenüber dem Kläger die Verwaltungs - bzw. Rechtsbehelfsverfahren bezüglich eventueller anderer Verstöße in räumlicher Nähe zum Grundstück des Klägers maßgeblich vorantreiben.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 03.05.2005

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